Bei Gutscheinen muss zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden werden:

  • Ein Gutschein wird als Einzweck-Gutschein beurteilt, wenn die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit – zumindest hinsichtlich des Leistungsorts und des Steuersatzes – feststeht. Die Besteuerung erfolgt dann im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht endgültig. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert. Bei Gutscheinen, die nicht eingelöst werden, kann keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer vorgenommen werden.
  • Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Wenn bei der Ausgabe des Gutscheins also ungewiss ist, welcher Steuersatz für den zugrunde liegende Umsatz anzuwenden ist, ist der Gutschein als Mehrzweck-Gutschein zu behandeln. Dieser unterliegt erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung tatsächlich erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.

Am 5.6.2020 hat die Bundesregierung beschlossen, die Mehrwertsteuersätze für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % zu senken. Ein Unternehmer, der Gutscheine verkauft, hat regelmäßig keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem der Gutschein eingelöst wird. Somit ist bei allen Gutscheinen (mit Ausnahme der Gastronomie), die in der Zeit vom 5.6.2020 bis zum 31.12.2020 ausgegeben werden, ungewiss, welcher Steuersatz der zugrundeliegende Umsatz unterliegen wird. Fazit: Bei allen Gutscheinen, die in dieser Zeit ausgegeben werden, kann es sich nur um Mehrzweckgutscheine handeln.

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