Mit den Urteilen vom 11.11.2010[1] hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und die Hürden an die Steuerfreiheit von Geschenk- und Warengutscheinen gesenkt.

Bis zum Ergehen dieser Urteile lag regelmäßig Barlohn vor, wenn der Gutschein auf einen anzurechnenden Betrag lautete oder auf ihm ein Höchstbetrag ausgewiesen war.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei Warengutscheinen hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn allein darauf abzustellen, was der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich beanspruchen kann.

Erlangt der Arbeitnehmer durch den Warengutschein ausschließlich einen Anspruch auf eine Sache und besteht kein Wahlrecht auf Barauszahlung, liegt ein Sachbezug vor, auf den die 44-EUR-Freigrenze anzuwenden ist. Es ist dabei unerheblich, ob auf dem Warengutschein ein bestimmter Geldbetrag ausgewiesen ist. Ebenfalls nicht mehr erforderlich ist die konkrete Bezeichnung der betreffenden Sache oder Dienstleistung.

In folgenden Fällen liegt lohnsteuerfreier Sachlohn vor:

  • Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, gegen Vorlage einer elektronischen Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 44 EUR zu tanken.
  • Der dem Arbeitnehmer ausgehändigte Benzingutschein lautet auf einen Betrag bis zu 44 EUR.
  • Gleiches gilt für bis zu 44 EUR ausgestellte Geschenkgutscheine.

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