Leitsatz

Ein selbstständiger Apotheker, der Heil- und Arzneimittel an eine Krankenkasse liefert, vereinnahmt das Entgelt bereits bei Zahlung der Krankenkasse an das beauftragte Inkassounternehmen. Das Entgelt wird aus Sicht des Apothekers nicht uneinbringlich, wenn über das Vermögen des Inkassounternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

 

Sachverhalt

Der Kläger betreibt als selbstständiger Unternehmer eine Apotheke, die den gesetzlichen Krankenkassen die Arznei- oder Heilmittel liefert, die die Versicherten gemäß § 2 SGB V als Sachleistungen erhalten. Er berechnet die entstandene Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten und gibt monatliche Voranmeldungen ab. In einem "Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Einzugs von Rezeptforderungen" beauftragte er ein Rechenzentrum mit der Abrechnung mit den Krankenkassen (vgl. § 300 Abs. 2 SGB V). Nachdem das beauftragte Rechenzentrum insolvent wurde, stritt der Kläger mit dem Finanzamt bezüglich der Voranmeldungszeiträume August und September 2020 darüber, ob er geschuldete Umsatzsteuerbeträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG berichtigen durfte. Konkret ging es um Beträge, die das Rechenzentrum bereits von den Krankenkassen eingezogen bzw. erhalten hatte, die wegen der Insolvenz aber nie an den Kläger ausgezahlt/weitergeleitet wurden.

 

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Es ist grundsätzlich unstrittig, dass der Kläger in den streitbefangenen Monaten aufgrund der besonderen Vorgaben des SGB umsatzsteuerpflichtige Lieferungen an die jeweiligen Krankenkassen erbracht hat, indem er die Medikamente/Heilmittel an seine Kunden (Patienten) herausgab. Es spielt insoweit keine Rolle, dass der Kläger seine Kaufpreisansprüche an das Abrechnungszentrum abgetreten hat. Die Umsätze des Klägers wurden nicht dadurch uneinbringlich, dass das Rechenzentrum wegen der eingetretenen Insolvenz Teile des Entgelts nicht mehr an den Kläger weitergeleitet hat. Insoweit sind die Leistungsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Krankenkassen einerseits und dem Abrechnungszentrum andererseits getrennt zu betrachten. Die Krankenkassen haben die von ihnen geschuldeten Zahlungen auf den Kaufpreis tatsächlich bewirkt, und zwar ganz offenkundig mit Einwilligung des Klägers. Mit diesen Zahlungen ist der Anspruch des Klägers auf den Kaufpreis jeweils erloschen. Mithin hat der Kläger sein Entgelt bereits in dem Augenblick vereinnahmt, in dem die Krankenkassen auf dessen Rechnung an das Abrechnungszentrum zahlten.

 

Hinweis

Dem Vernehmen nach brachte die Pleite des privaten Rechenzentrums im Jahr 2020 fast 3000 Apotheken in finanzielle Bedrängnis. Verschärfend wirkte in dieser Situation, dass die Finanzämter Umsatzsteuerberichtigungen gemäß § 17 UStG – soweit ersichtlich – nahezu durchgehend ablehnten. Manche stundeten zwar die Steuerzahlungen, die Eingaben der steuerlichen Berater blieben aber im Wesentlichen ohne Erfolg. Es dürften derzeit unzählige Finanzämter mit entsprechenden Einspruchsverfahren zu tun haben. Die zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich auch eingelegt, Az beim BFH XI R 15/22, sodass der BFH nun konkret über folgende Rechtsfrage zu entscheiden hat: "Ist der geschuldete Steuerbetrag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen, wenn über das Vermögen eines Dritten, der das vom Leistungsempfänger geschuldete Entgelt für Rechnung des Leistenden eingezogen hat, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bevor der Dritte das Entgelt an den Leistenden weitergeleitet hat?" Natürlich sollten Steuerfestsetzungen in vergleichbaren Fällen weiter offengehalten werden. Da die Leistungsbeziehungen allerdings offenbar nicht streitig sind und die Krankenkassen insoweit tatsächlich gezahlt haben, ist es aus meiner Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der BFH in der Sache zugunsten der Apotheker entscheidet.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass das FG ausdrücklich nicht über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO bzw. § 227 AO zu entscheiden hatte. Womöglich stehen die Chancen in einem Billigkeitsverfahren besser, da das von der Finanzverwaltung gefundene Ergebnis zumindest bei rein wirtschaftlicher Betrachtung nicht sachgerecht erscheint.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.03.2022, 1 K 2073/21

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