BMF, 2.7.2020, III C 2 - S 7030/20/10006 :006
I. | Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden. |
II. | Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 -III C 3 -S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
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III. | Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen Fällen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. |
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2020, 610
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