BMF, 2.1.1989, IV A 2 - S 7280 - 37/88

Bezug: Mein Schreiben vom 9. November 1988 - IV A 2 - S 7280 - 27/88

Es ist gefragt worden, welche umsatzsteuerlichen Folgen sich ergeben, wenn Unternehmer über in der Vergangenheit ausgeführte, aber nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen erstmalige oder geänderte Abrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilen, obwohl die Steuer für die Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Abs. 1 UStG

Der nach Ablauf der Festsetzungsfrist in einer Rechnung des leistenden Unternehmers gesondert ausgewiesene Steuerbetrag wird für die der Rechnung zugrundeliegende Leistung nicht mehr geschuldet. Der die Regelbesteuerung anwendende Rechnungsaussteller schuldet jedoch den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG. Diese Steuer entsteht zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die maßgebliche Leistung entstanden war (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Mit der nachträglichen Rechnungserteilung ist jedoch ein Ereignis eingetreten, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). In diesen Fällen hat deshalb das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für den Besteuerungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wurde, einen Umsatzsteuerbescheid erstmals zu erlassen oder zu ändern. Die Festsetzungsfrist für diesen Steuerbescheid beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der leistende Unternehmer die Rechnung mit dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer erteilt hat (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO).

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ist der Rechnungsaussteller berechtigt, die nach Ablauf der Festsetzungsfrist erteilte Rechnung mit der Wirkung zu berichtigen, daß zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung für ihn die Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG und für den Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug entfällt.

Abrechnung durch Gutschriften

Vom Leistungsempfänger nach Ablauf der Festsetzungsfrist ausgestellte Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis gelten in den vorbezeichneten Fällen nicht als Rechnungen, weil es nach Ablauf der Festsetzungsfrist an der Berechtigung des leistenden Unternehmers zum gesonderten Steuerausweis fehlt (§ 14 Abs. 5 Nr. 1 UStG). Somit ist die in derartigen Gutschriften gesondert ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehbar (vgl. auch Abschnitt 189 Abs. 3 UStR).

 

Normenkette

UStG § 13

UStG § 14

 

Fundstellen

UR, 1989, 71

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge