Der leistende Unternehmer hat eine Rechnung gem. § 14 Abs. 4 i. V. m. § 14a Abs. 5 UStG auszustellen. Folgende Bestandteile muss die Rechnung enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • die dem Leistungsempfänger erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der erbrachten sonstigen Leistung,
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts,
  • das Entgelt,
  • im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts und
  • Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

     
    Wichtig

    Fehlender Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

    Sollte der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht auf der Rechnung vermerkt sein, kehrt sich die Steuerschuldnerschaft dennoch um.

    Der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

    Darüber hinaus ist auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei dem fehlenden Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der Rechnung dennoch gegeben. Voraussetzung ist jedoch, dass auch die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.[1]

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