Beim Reverse-Charge-Verfahren entsteht die Umsatzsteuer entweder

  • mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,[1] oder
  • mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, der dem der Leistungsausführung folgt.[2]
 
Praxis-Beispiel

Regelfall gem. § 13b Abs. 1 UStG – Deutscher Unternehmer beauftragt österreichischen Rechtsanwalt wegen Forderung in Österreich

Ein deutscher Unternehmer beauftragt einen österreichischen Rechtsanwalt, für ihn eine betriebliche Forderung in Österreich durchzusetzen. Der österreichische Rechtsanwalt erbringt eine sonstige Leistung, die im Juli beendet ist. Schuldner der Umsatzsteuer ist der deutsche Unternehmer als Leistungsempfänger.

Ergebnis: In dieser Situation entsteht die Umsatzsteuer mit der Fertigstellung der sonstigen Leistung im Monat Juli. Der deutsche Unternehmer muss die Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli erklären.

 
Praxis-Beispiel

Variante des § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG – Deutscher Bauunternehmer beauftragt österreichische Firma

Ein deutscher Bauunternehmer baut und verkauft schlüsselfertige Einfamilienhäuser. Er beauftragt eine österreichische Firma mit dem Einbau der Heizungsanlagen. Ort der Werklieferung ist Deutschland, sodass der deutsche Bauunternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Die österreichische Firma hat den Einbau der Heizungsanlagen im Monat Juli fertiggestellt und stellt sie im August in Rechnung.

Ergebnis: Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Monats August. Die Umsatzsteuer entsteht auch dann mit Ablauf des Monats August, wenn die österreichische Firma die Rechnung erst im September ausstellt. Wenn aber die österreichische Firma die Rechnung schon im Monat Juli ausstellt, entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Monats Juli.

Wird das Entgelt bzw. ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.[3]

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