Unternehmer Huber vermietet Bauzäune (inkl. Auf- und Abbau). Ein luxemburgischer Kunde hat einen Bauzaun (inkl. Auf- und Abbau) gemietet. Dieser Kunde meint, dass Herr Huber die luxemburgische Umsatzsteuer von 15 % in Rechnung stellen muss.

Die Auffassung des luxemburgischen Kunden ist unzutreffend. Die Vermietung von Bauzäunen ist eine sonstige Leistung und keine Lieferung. Bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern (B2B-Geschäften) befindet sich der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.[1] Verleiht Herr Huber einen Bauzaun (einschließlich Auf- und Abbau) an einen Unternehmer in Luxemburg, dann befindet sich der Ort der sonstigen Leistung in Luxemburg. Konsequenz: Es ist die luxemburgische Umsatzsteuer in Luxemburg zu zahlen.

Allerdings ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer und muss diese an das luxemburgische Finanzamt zahlen (Reverse-Charge-Verfahren). Das Reverse-Charge-Verfahren ist in den Fällen des § 3 a Abs. 2 UStG zwingend in allen EU-Ländern anzuwenden, also auch in Luxemburg.[2]

Das bedeutet, dass Herr Huber die Vermietung der Bauzäune mit dem luxemburgischen Unternehmer netto ohne Umsatzsteuer abrechnen muss. In der Rechnung muss er darauf hinweisen, dass der Leistungsempfänger im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens Schuldner der Umsatzsteuer ist.[3] Das deutsche Unternehmen muss diesen Vorgang in einer "Zusammenfassenden Meldung" an das Bundeszentralamt für Steuern melden.[4]

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 4.500 8336/4336 Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet 4.500

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