BMF, 15.12.2015, III C 3 - S 7015/15/10003

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 10.12.2014, IV D 3 – S 7015/14/10001 (2014/1073025), BStBl 2014 I S. 1622, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da das Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8.12.2015, III C 3 – S 7163/0 :002 (2015/1118924), BStBl 2015 I S. 1066, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1.1 Abs. 16 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   
a) Satz 2 (Einleitungssatz) wird wie folgt gefasst:
   
  2Jedoch liegt u.a. in den folgenden Beispielsfällen bei der Freistellung von Arbeitnehmern durch den Unternehmer gegen Erstattung der Aufwendungen wie Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge und dgl. mangels eines konkretisierbaren Leistungsempfängers kein Leistungsaustausch vor:„.
   
b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
   
  „12. von Personal durch den Arbeitgeber an eine Betriebskrankenkasse gegen Personalkostenerstattung nach § 147 Abs. 2a SGB V;”
   
c) Nach der Nummer 12 wird folgende neue Nummer 13 angefügt:
   
  „13. für die Entsendung von Mitgliedern in die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werks und des Deutschen Caritasverbandes.”
2. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:
   
a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   
  2Die Überlassung von Werkdienstwohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei (vgl. BFH-Urteile vom 30.7.1986, V R 99/76, BStBl 1986 II S. 877, und vom 7.10.1987, V R 2/79, BStBl 1988 II S. 88), wenn sie mehr als sechs Monate dauert.”
   
b) In Absatz 9 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
   
  „(vgl. Absatz 5)”.
   
c) Absatz 11 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   
  4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2015 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 16.12.2014, BStBl 2015 I S. 33).”
   
3. In Abschnitt 1a.2 Abs. 15 wird die Angabe „Abschnitte 14a.1 Abs. 3 und 22.3 Abs. 1” durch die Angabe „Abschnitte 14a.1 Abs. 5 und 22.3 Abs. 1” ersetzt.
   
4. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
   
  6Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann Organträger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist, vgl. auch Abschnitt 2.11 Abs. 20.”
   
5. Abschnitt 2.9 Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   
  3Wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 UStG kann grundsätzlich nur eine im Inland ansässige juristische Person (Organgesellschaft) sein.”
   
6. In Abschnitt 2.10 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Abschnitt 14c.2 Abs. 3 und 4” durch die Angabe „Abschnitt 14c.2 Abs. 3 und 5” ersetzt.
   
7. In Abschnitt 3.1 Abs. 2 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
   
  „(vgl. BFH-Urteil vom 16.4.2008, XI R 56/06, BStBl 2008 II S. 909, und EuGH-Urteil vom 18.7.2013, C-78/12, Evita-K)”.
   
8. In Abschnitt 3.5 Abs. 3 Nr. 13 Satz 3 wird die Angabe „Abschnitte 24.1 und 24.2” durch die Angabe „Abschnitte 24.1 und 24.3” ersetzt.
   
9. In Abschnitt 3.6 Abs. 6 Satz 5 wird im Klammerzusatz am Ende die Angabe „Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 6” durch die Angabe „Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 8” ersetzt.
   
10. Abschnitt 3a.9 Abs. 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   
  1Wegen der Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, die in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 UStG bezeichnet sind, vgl. Abschnitte 4.8.1 bis 4.8.13 und Abschnitte 4.10.1 und 4.10.2.”
   
11. In Abschnitt 3a.14 Abs. 4 wird in Satz 1 des Beispiels das Wort „Vermieter” durch das Wort „Mieter” ersetzt.
   
12 In Abschnitt 3a.15 wird Satz 1 des Beispiels wie folgt gefasst:
   
  1Die ausschließlich hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts P mit Sitz im Inland, der keine USt-IdNr. zugeteilt worden ist, erteilt dem Unternehmer F in Frankreich den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen, das P in ihrem Hoheitsbereich auswerten will.”
   
13. In Abschnitt 3b.1 Abs. 9 wird nach der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
   
  „3. Deutsch-Schweizerischer Vertrag vom 25.4.1977, Artikel 5 (BGBl 1978 II S. 1201).”
14. Abschnitt 3c.1 wird wie folgt geändert:
   
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
   
aa) Die Angabe „1.3.2014” wird durch die Angabe „1.4.2015” ersetzt.
   
bb) Im 12. Spiegelstrich wird die Angabe „35.000 LTL” durch die Angabe „14.000 EUR” ersetzt.
   
cc) Im 25. Spiegelstrich wird die Angabe „35.000 EUR” durch die Angabe „10.000 EUR” ersetzt.
   
dd) Im 26. Spiegelstrich wird die Angabe „79.000 GBP” dur...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge