Die Regelung in § 2b Abs. 4 UStG übernimmt wortlautgleich den bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG. Einzige Ausnahme ist der neu angefügte Tatbestand der Nr. 5. Dieser setzt Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 MwStSystRL um und verweist auf die Tätigkeiten laut Anhang I zur MwStSystRL:
- Telekommunikationswesen;
- Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie;
- Güterbeförderung;
- Hafen- und Flughafendienstleistungen;
- Personenbeförderung;
- Lieferung von neuen Gegenständen zum Zwecke ihres Verkaufs;
- Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt werden;
- Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
- Lagerhaltung;
- Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
- Tätigkeiten der Reisebüros;
- Umsätze von betriebseigenen Kantinen, Verkaufsstellen und Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen;
- Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. q MwStSystRL steuerbefreit sind.
Für alle Tätigkeiten des Absatzes 4 gilt die bisherige Regelung: Soweit die jPdöR eine in Abs. 4 genannte Tätigkeit ausführt, ist sie unternehmerisch tätig, auch wenn sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird (wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 UStG/Art. 9 MwStSystRL ausübt).
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