Die Regelung in § 2b Abs. 4 UStG übernimmt wortlautgleich den bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG. Einzige Ausnahme ist der neu angefügte Tatbestand der Nr. 5. Dieser setzt Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 MwStSystRL um und verweist auf die Tätigkeiten laut Anhang I zur MwStSystRL:

  1. Telekommunikationswesen;
  2. Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie;
  3. Güterbeförderung;
  4. Hafen- und Flughafendienstleistungen;
  5. Personenbeförderung;
  6. Lieferung von neuen Gegenständen zum Zwecke ihres Verkaufs;
  7. Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt werden;
  8. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
  9. Lagerhaltung;
  10. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
  11. Tätigkeiten der Reisebüros;
  12. Umsätze von betriebseigenen Kantinen, Verkaufsstellen und Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen;
  13. Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. q MwStSystRL steuerbefreit sind.

Für alle Tätigkeiten des Absatzes 4 gilt die bisherige Regelung: Soweit die jPdöR eine in Abs. 4 genannte Tätigkeit ausführt, ist sie unternehmerisch tätig, auch wenn sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird (wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 UStG/Art. 9 MwStSystRL ausübt).

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