§ 2b Abs. 1 UStG spiegelt im Grunde den Art. 13 MwStSystRL wider, sodass die oben in der Grafik dargestellte Prüfungsreihenfolge eintritt:

Wer Unternehmer ist, regelt grundsätzlich § 2 Abs. 1 UStG.[1]§ 2b UStG beinhaltet eine davon abweichende Sonderregelung für jPdöR: Wenn die Voraussetzungen des § 2b UStG vorliegen, handeln jPdöR nicht als Unternehmer, obwohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG vorliegen. Die Leistungen der jPdöR sind insoweit nicht steuerbar.

Damit die Sonderregelung greift, müssen 2 Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 2b Abs. 1 UStG erfüllt sein:

  1. Die jPdöR muss eine Tätigkeit ausüben, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt,

    und

  2. die Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer darf nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.

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