Rz. 82

Hinsichtlich der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände ist die Übermittlung vieler Positionen zwingend erforderlich.[1]

 

Rz. 83

Im Bereich der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sieht die Taxonomie der E-Bilanz eine Vielzahl an Pflichtangaben vor, die der HGB-Gesetzgeber von den Bilanzierenden nicht verlangt. Bei einigen Feldern, wie beispielsweise der "Einzahlungsverpflichtung des Kommanditisten", ist die Erbringung eines Kontennachweises ausdrücklich erwünscht. Die Finanzverwaltung empfiehlt für diese Positionen die Übermittlung von Summen-/Saldenlisten der in diese Position einfließenden Konten im XBRL-Format. Die HGB-Taxonomie legt dabei nicht fest, ob die Kontensalden vollständig oder unvollständig (als Erläuterung einer Position) übermittelt werden.

Die Kontoinformationen bestehen aus 4 Angaben:

  • dem Namen der übermittelten Position, in deren Wert das Konto eingeflossen ist,
  • der Kontonummer (eindeutiger Bezeichner/Nummer des Kontos),
  • der Kontobezeichnung (Beschreibung des Kontos in Prosa) und
  • dem Kontosaldo zum Ende-Stichtag der Berichtsperiode.[2]

Trotz der sehr stark differenzierten Untergliederung sieht die Kerntaxonomie noch die Auffangposition "Übrige sonstige Vermögensgegenstände / nicht zuordenbare sonstige Vermögensgegenstände" vor. Auffangpositionen sollen die Einführung der E-Bilanz erleichtern und Eingriffen in das individuelle Buchungsverhalten entgegenwirken.[3] Es ist daher zu erwarten, dass sich der Umfang der Auffangpositionen in den nächsten Jahren deutlich reduzieren wird, um den Grad der Standardisierung sukzessive zu erhöhen.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge