Rz. 64

Die Ermittlung der Herstellungskosten erfolgt nach den IFRS ohne Wahlrechte, da eine klare Aufteilung in aktivierungspflichtige produktionsbezogene und nicht ansatzfähige nicht produktionsbezogene Gemeinkosten erfolgt. Fremdkapitalzinsen während der Bauzeit sind nur bei sog. Qualifying Assets einzubeziehen.

 

Rz. 65

Als Verbrauchsfolgeverfahren ist das Lifo-Verfahren nach den IFRS nur noch anwendbar, wenn ein tatsächlicher Verbrauch in dieser Abfolge nachgewiesen werden kann (also etwa eine Schüttgrube). Weitere Bewertungsvereinfachungsverfahren sind mit Verweis auf die Wirtschaftlichkeit ebenfalls anwendbar.[1]

 

Rz. 66

Im Bereich der Finanzinstrumente sind Bewertungen zum Fair Value vorzunehmen, wobei es sowohl die Möglichkeit der erfolgsneutralen Erfassung im sonstigen Ergebnis und der erfolgswirksamen Erfassung von Wertänderungen oberhalb der Anschaffungskosten in der GuV gibt.[2] Außerdem werden Abschreibungen bzw. Wertminderungen nach IAS 36 nur vergleichbar, nicht aber identisch wie nach HGB ermittelt.[3]

 

Rz. 67

Große Unterschiede ergeben sich bei der Langfristfertigung.[4]

 

Rz. 68

vorläufig frei

 

Rz. 69

vorläufig frei

 

Rz. 70

vorläufig frei

 

Rz. 71

vorläufig frei

 

Rz. 72

vorläufig frei

 

Rz. 73

vorläufig frei

 

Rz. 74

vorläufig frei

 

Rz. 75

vorläufig frei

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 17 Rz. 39.

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