Rz. 62

Den auf die Informationsbedürfnisse des kapitalmarktorientierten Adressaten ausgelegten IFRS fehlt ein striktes Bilanzgliederungsschema, wie es das HGB kennt. Dieser Umstand bietet den Unternehmen die Möglichkeit, möglichst (entscheidungs)relevante Informationen für den Adressaten bereitzustellen. Das Unternehmen kann auf die individuellen Gegebenheiten der Geschäftstätigkeit oder der Unternehmenslage mittels flexibler Gliederung eingehen. Ein Nachteil dieser Systematik ist, dass die ausgewiesenen Posten zwischenbetrieblich nicht einfach auf der Basis standardisierter Kennzahlen verglichen werden können. Insofern tragen die Regelungen des HGB eher dem Gedanken der zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit auf Basis standardisierter Verfahren Rechnung. Allerdings ist die Darstellung des Abschlusses derzeit Gegenstand von Überarbeitungen. Mit dem ED 2019/7 hat das IASB einen Entwurf vorgelegt, dessen Kommentierungsfrist auch bereits abgelaufen ist, welcher die Gliederungsvorgaben insbesondere in GuV und Kapitalflussrechnung weiter konkretisieren will.[1] Eine endgültige Entscheidung steht allerdings noch aus und es sind bislang auch die wenig konkreten Regelungen zur Bilanzgliederung nach IFRS kaum betroffen. Die Mindestgliederung der Bilanz fordert gem. IAS 1.54 nur folgende vergleichbare Positionen mit dem Umlaufvermögen nach HGB:

 
  Bezeichnung Verweis
d. finanzielle Vermögenswerte (ohne (h) und (i)), IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
g. Vorräte, IAS 2
h. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen, IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
i. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, IAS 7

Zudem erfolgt im Regelfall die Gliederung der Bilanz nach Fristigkeit,[2] wobei das Kriterium der Unterteilung in kurz- und langfristige Vermögenswerte der Geschäftszyklus bzw. 12 Monate sind.[3]

 

Rz. 63

Die IFRS beziehen in die kurzfristigen Vermögenswerte darüber hinaus im Gegensatz zum HGB auch die aktiven latenten Steuern,[4] die Rechnungsabgrenzungsposten und die aktiven Überhänge aus Pensionsfonds mit ein.[5]

[1] Vgl. Müller/Reinke/Saile, ZCG 2020, S. 79 ff.; Dilßner/Müller/Saile, CM 4/2020, S. 12 ff.
[4] IAS 12.
[5] IAS 19.

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