Rz. 52

Der nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB von Kapitalgesellschaften, von Personengesellschaften nach § 264a HGB bzw. nach § 5 Abs. 2 PublG von bestimmten publizitätspflichtigen Unternehmen, nicht jedoch von Einzelkaufleuten bzw. sonstigen Personengesellschaften zu erstellende Anhang ergänzt den Jahresabschluss und dient dazu, über die Zahlen von Bilanz und GuV hinaus zusätzliche Informationen zu vermitteln. Welche Angaben der Anhang enthalten soll, bestimmen die §§ 284288 HGB. Angabepflichten zum Umlaufvermögen betreffen im Wesentlichen die gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Bewertungsvereinfachungsverfahren, sonstige Vermögensgegenstände und vorgenommene Abschreibungen, darüber hinaus sind selbstverständlich die allgemeinen Angabepflichten zu beachten.

6.1 Allgemeine Angabepflichten

 

Rz. 53

Nach § 284 Abs. 1 HGB sind diejenigen Angaben in den Anhang aufzunehmen, die nach den jeweiligen Einzelregelungen des HGB für die Bilanz und GuV vorgeschrieben sind, sowie die Angaben, die deswegen zu machen sind, weil ein Wahlrecht zu Angaben in Bilanz bzw. GuV entsprechend ausgeübt wurde. Die Pflichtangaben umfassen Angaben hinsichtlich der Grundforderung des "true and fair view" gem. § 264 Abs. 2 HGB, Angaben zur Darstellung in der Bilanz und der GuV sowie Angaben zu einzelnen Positionen des Jahresabschlusses.[1]

 

Rz. 54

Angaben zum Umlaufvermögen sind danach dann zu machen, wenn

  • besondere Umstände vorliegen, weswegen der Ausweis des Umlaufvermögens in der Bilanz kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild gem. § 264 Abs. 2 HGB vermittelt;
  • beim Ausweis des Umlaufvermögens in der Bilanz von der im Vorjahr verwendeten Darstellungsform abgewichen, d. h. die Darstellungsstetigkeit gem. § 265 Abs. 1 Satz 2 HGB durchbrochen wird, etwa indem

    • Bilanzposten hinzugefügt, weiter untergliedert oder zusammengefasst wurden;
    • Bilanzposten inhaltlich abweichend abgegrenzt wurden;
  • dies erforderlich ist, um gem. § 265 Abs. 2 Sätze 2, 3 HGB die Vergleichbarkeit zu den bei den Positionen des Umlaufvermögens ausgewiesenen Vorjahresbeträgen darzustellen.

6.2 Angaben zu Bilanzierungsmethoden und Bewertungsmethoden

 

Rz. 55

Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB müssen die auf die Posten der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang angegeben werden. Dabei ist insbesondere darzustellen, wie im jeweiligen konkreten Fall Bewertungswahlrechte genutzt und Ermessensspielräume ausgefüllt werden.[1] Zum Umlaufvermögen sind folgende Angaben erforderlich:

  • Bei den Vorräten ist grundsätzlich anzugeben, nach welchen Methoden sie bewertet wurden. Bei Verwendung mehrerer Bewertungsmethoden für die Untergruppen des Vorratsvermögens ist gesondert anzugeben, welche Bewertungsmethode für welche Gruppe des Vorratsvermögens eingesetzt wurde. Dementsprechend ist jeweils zu vermerken, ob Vorräte mit den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zu Durchschnittswerten oder unter Inanspruchnahme eines Verbrauchsfolgeverfahrens bewertet wurden;Zu unfertigen Erzeugnissen und Leistungen sowie fertigen Erzeugnissen sind zusätzlich gesonderte Angaben zur Ermittlung der Herstellungskosten zu machen. Vor allem ist darüber zu berichten, welche Kostenarten in die aktivierten Herstellungskosten einbezogen wurden. Der Hinweis, dass zu "steuerlichen Herstellungskosten" bewertet wurde, reicht nicht aus, vielmehr ist deutlich zu machen, wie das Aktivierungswahlrecht hinsichtlich einzelner Herstellungskostenbestandteile – Kosten der allgemeinen Verwaltung und Sozialkosten – ausgeübt wurde. Darüber hinaus ist anzugeben, ob und in welchem Umfang von dem Wahlrecht des § 255 Abs. 3 HGB, Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einzubeziehen, Gebrauch gemacht worden ist;
  • Wurden Abschreibungen vorgenommen, sind zu jeder Gruppe des Vorratsvermögens die Art des niedrigeren Werts und die Methode seiner Ermittlung zu vermerken;
  • Bei Forderungen erfordert die Angabe von Bewertungsmethoden, dass über die Vornahme von vorgenommenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigungen berichtet wird.

6.3 Abweichungen von Bilanzierungsmethoden und Bewertungsmethoden

 

Rz. 56

Nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB müssen im Anhang Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; der Einfluss dieser Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert anzugeben. Ziel dieser Angabepflicht ist es, einerseits die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses mit dem des Vorjahres sicherzustellen, andererseits sollen Abweichungen von gesetzlichen Regelfällen, die neben dem Stetigkeitsgebot gem. § 252 Abs. 1 HGB zu beachten sind, gekennzeichnet werden. Anzugeben und zu begründen sind die Änderungen bei der Anwendung von Methoden und deren Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.[1]

 

Rz. 57

Wird von einer Bewertungsvereinfachungsmethode abgewichen, z. B. indem Vorräte nicht mehr nach dem Durchschnittswertverfahren, sondern nach der Lifo-Methode bewertet werden, dann ist im Anhang zu jeder betroffenen Position anzugeben, welche Methode i...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge