Rz. 47

Grundsätzlich gilt für die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB der Grundsatz der Einzelbewertung, d. h., dass beispielsweise ein Lager an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen nicht als Gesamtheit bewertet werden darf, sondern die einzelnen Stoffe getrennt zu bewerten sind. Die Einzelbewertung setzt allerdings voraus, dass die einzelnen Mengen, aus denen sich die Lagerbestände zusammensetzen, getrennt nach den verschiedenen Anschaffungs- und Herstellungskosten gelagert werden. Da diese Voraussetzungen in der Praxis selten vorliegen, lässt das HGB, insbesondere für die Posten des Vorratsvermögens den Einsatz von Bewertungsvereinfachungsverfahren zu.

 

Rz. 48

Die Zulässigkeit des Einsatzes von Bewertungsvereinfachungsverfahren im Jahresabschluss ergibt sich aus § 256 HGB. Danach

  • kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind (Verbrauchsfolgeverfahren).[1] Zu den zulässigen Verbrauchsfolgeverfahren rechnen nur noch die zeitlichen, d. h.

    • das Lifo-Verfahren, bei dem unterstellt wird, dass die zuletzt zugegangenen Vermögensgegenstände zuerst verbraucht bzw. veräußert werden, und
    • das Fifo-Verfahren, bei dem unterstellt wird, dass die zuerst zugegangenen Vermögensgegenstände zuerst verbraucht bzw. veräußert werden;
  • können Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, wenn ihr Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt (Festwertbildung);[2]
  • können gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (Gruppenbewertung mit Durchschnittswertbildung).[3]
 

Rz. 49

Während Festwert[4] und Durchschnittswertbildung[5] – unter weitgehend gleichen Anwendungsvoraussetzungen – auch steuerlich zulässige Verfahren sind, gilt dies nur für eines der Verbrauchsfolgeverfahren. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG erlaubt die Anwendung des Lifo-Verfahrens ausdrücklich,[6] die übrigen Verbrauchsfolgeverfahren sind unzulässig.

 

Rz. 50

Trotz Einsatz von Bewertungsvereinfachungsverfahren muss jedoch das strenge Niederstwertprinzip stets beachtet werden. Liegt der aus dem Börsen- oder Marktpreis abgeleitete Wert oder der beizulegende Wert unter dem Wertansatz nach einem der Vereinfachungsverfahren, so ist zwingend auf den niedrigeren Wert abzuschreiben.

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