Rz. 46
Das Verhältnis der Vorschriften zur Bilanzierung des Umlaufvermögens in Handels- und Steuerbilanz gibt die folgende Übersicht wieder, wobei es seit dem BilMoG keine rechtsformspezifischen Unterschiede mehr gibt:
Handelsbilanz | Steuerbilanz | ||
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Einzelkaufleute, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. v. § 264a HGB | |||
Ausgangswert | Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 255 Abs. 1, 2 HGB | Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG | |
Abschreibung | |||
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Zwingend nach § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB | Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bei voraussichtlich dauernder Wertminderung | |
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Zwingend nach § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB, wenn kein Börsen- oder Marktpreis feststellbar | Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bei voraussichtlich dauernder Wertminderung | |
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Für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre keine Abschreibung mehr zulässig | Keine Abschreibung zulässig | |
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Für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre keine Abschreibung mehr zulässig | Keine Abschreibung zulässig | |
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Für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre keine Abschreibung mehr zulässig | Entsprechende steuerrechtliche Vorschrift | |
Zuschreibung | |||
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Zuschreibungspflicht (vorher Wahlrecht für Personengesellschaften) | Zuschreibungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG |
Tab. 2: Bewertungsgrundsätze des Umlaufvermögens in Handels- und Steuerbilanz
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