Rz. 34a

Die Ansatzregelungen sind für Anlage- und Umlaufvermögen grundsätzlich identisch. Es sind nach § 246 HGB sämtliche Vermögensgegenstände anzusetzen, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.[1] Einzige abweichende Regelung ist das Bilanzierungsverbot- bzw. -wahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB für die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände.[2] Hier gilt, dass selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden können, nicht aber selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ansatzverbot besteht. Dies wird nach § 5 Abs. 2 EStG sogar noch eingeschränkt, dass alle nicht entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgüter des immateriellen Anlagevermögens nicht angesetzt werden dürfen im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung. Dies gilt aber ausdrücklich jeweils nur für das Anlagevermögen, nicht aber für das Umlaufvermögen. Daher sind im Umlaufvermögen sowohl entgeltlich erworbene als auch selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, die somit für den Verkauf erstellt wurden, auszuweisen, was auch steuerrechtlich übernommen wird.

 

Rz. 35

Grundlegende Voraussetzung für die Bilanzierung des Umlaufvermögens ist dessen vollständige mengenmäßige Erfassung am Bilanzstichtag durch eine Inventur.[3] Die Pflicht zur jährlichen Inventur und zur Erstellung eines Inventars ergibt sich aus § 240 Abs. 1 HGB. In dieses Inventar sind sämtliche Gegenstände des Umlaufvermögens aufzunehmen. Aufgrund des unterschiedlichen Charakters der einzelnen Gegenstände des Umlaufvermögens – körperliche Gegenstände einerseits, immaterielle andererseits – können Bestandserfassung und -nachweis nicht nach einem einheitlichen Schema erfolgen, vielmehr richten sie sich nach den einzelnen Gruppen des Umlaufvermögens.

 

Rz. 35a

Für die Ermittlung des Gewinns für die Berechnung der Gewerbeertragsteuer sind darüber hinaus auch die im Betriebsjahr abgegangenen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens relevant, denn Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Insoweit reicht es aus nach der Entscheidung des BFH aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen.[4]

4.1 Erfassung und Nachweis des Vorratsvermögens

 

Rz. 36

Die Gegenstände des Vorratsvermögens sind am Bilanzstichtag grundsätzlich durch eine körperliche Bestandsaufnahme, d. h. durch Zählen, Messen oder Wiegen, zu erfassen. Dabei sind die Bestände nach Art, Menge und Wert gesondert aufzuzeichnen und in Inventarlisten zu erfassen. Da die eigentliche körperliche Bestandsaufnahme häufig jedoch zu aufwändig ist, ist es nach § 241 Abs. 1 HGB zulässig, eine sog. Stichprobeninventur durchzuführen, die sich mathematisch-statistischer Verfahren bedient. Um die zeitliche Belastung durch Inventurarbeiten zu mindern, kann der Inventurzeitraum ausgedehnt, d. h. eine vor- oder nachgelagerte Inventur oder eine permanente Inventur durchgeführt werden. Die Anwendung dieser "Inventurverfahren" setzt jedoch voraus, dass die körperliche Bestandsaufnahme zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt.

4.2 Erfassung und Nachweis der Forderungen

 

Rz. 37

Forderungen können nicht körperlich, sondern nur buchmäßig erfasst werden. Der Bestand an Forderungen ist daher aus der Buchführung, auch aus der Kontokorrent- und Offene-Posten-Buchführung, abzuleiten, wobei der Grundsatz des Einzelnachweises jeder Forderung zu beachten ist. Zum Nachweis der Forderungen dienen dann die in der Kontokorrent-Buchhaltung verzeichneten Geschäftsvorfälle, den Forderungen zugrunde liegende Verträge sowie Saldenbestätigungen der betreffenden Geschäftspartner.

4.3 Erfassung und Nachweis der Wertpapiere

 

Rz. 38

Wertpapiere des Umlaufvermögens können nur insoweit körperlich erfasst werden, als sie verbrieft sind und im Unternehmen selbst oder an einem zugänglichen Ort – Bankschließfach – aufbewahrt werden. Sind keine entsprechenden Urkunden, z. B. Aktien oder Schuldverschreibungen, vorhanden, muss auf andere Dokumente zurückgegriffen werden. Dies können beispielsweise Depotauszüge des verwahrenden Kreditinstituts oder Kaufverträge über Gesellschaftsanteile sein.

4.4 Erfassung und Nachweis der flüssigen Mittel

 

Rz. 39

Schecks und Kassenbestände werden durch körperliche Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag erfasst. Schecks, die bereits zum Inkasso an ein Kreditinstitut eingereicht wurden, aber noch nicht gutgeschrieben sind, gehören zu den Guthaben bei Kreditinstituten. Guthaben bei Kreditinstituten und Postgiroguth...

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