Forderungen aus Lieferungen ergeben sich aus Kauf-, Werklieferungs- und Tauschgeschäften, Forderungen aus Leistungen v.a. aus Dienstverträgen. Sie treten mit der Gewinnrealisierung in Erscheinung. Zuvor sind sie als schwebende Geschäfte nicht auszuweisen.

Uneinbringliche Forderungen sind nicht auszuweisen. Unsichere Forderungen sind mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Wird ein langfristiges Zahlungsziel gewährt (mehr als 1 Jahr), kann die Forderung Darlehenscharakter erhalten und Finanzanlage werden.

Der Anspruch auf eine Investitionszulage ist als Forderung dem Umlaufvermögen zuzuordnen.[1]

Die Investitionszulage ist damit Bestandteil des für die Steuerbilanz maßgeblichen Betriebsvermögensvergleichs[2] und bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG i. d. F. bis einschl. 31.12.2019 als Voraussetzung eines Investitionsabzugsbetrags zu berücksichtigen.[3]

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