Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen hängt nicht von der Qualifikation der Einkünfte, sondern ausschließlich von ihrer betrieblichen Zweckbestimmung ab.[1] Den Zweck des jeweiligen Wirtschaftsguts bestimmt der Unternehmer (= subjektiver Wille des Steuerpflichtigen). Das gilt auch im Fall von Personengesellschaften. So ist die Entscheidung über die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen einer Mitunternehmerschaft auf der Ebene der Gesellschaft zu treffen.[2]

Ist die Zweckbestimmung nicht eindeutig, kann die Bilanzierung ein Anhaltspunkt für die Zuordnung sein.[3] Legt ein Arzt Wertpapiere in sein Betriebsvermögen ein und erfasst sie als Umlaufvermögen, spricht dies gegen die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs und für die Annahme einer von der ärztlichen Tätigkeit zu trennenden Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen.[4]

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