BMF, 16.05.1994, IV B 7 - S 2812 - 4/94

Zu der Frage, wie eine auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluß beruhende Gewinnausschüttzung zu behandeln ist, die in einem vor dem 1. Januar 1995 endenden Wirtschaftsjahr für ein früheres Wirtschaftsjahr beschlossen wurde, die bei der ausschüttenden Körperschaft aber erst in einem nach dem 31. Dezember 1994 endenden Wirtschaftsjahr abfließt, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Eine auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruhende Gewinnausschüttung ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluß des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. So ist beispielsweise eine in 1994 beschlossene offene Gewinnausschüttung für 1993 mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1993 zu verrechnen, das auch noch Bestände bei dem Teilbetrag EK 56 ausweisen kann. Wenn diese Ausschüttung aber erst in 1995 bei der ausschüttenden Körperschaft abfließt, verringert sich deren verwendbares Eigenkapital erst zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1995. Da jedoch ein bei dem Teilbetrag EK 56 noch vorhandener Restbestand gemäß § 54 Abs. 11 KStG zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995 abgelaufen ist, in die Teilbeträge EK 50 und EK 02 umzugliedern ist, steht zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1995 der Teilbetrag EK 56 nicht mehr zur Verfügung.

Die zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1994 vorzunehmende Umgliederung hat die Zusammensetzung des verwendbaren Eigenkapitals verändert, aus dem nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG die in 1994 beschlossene Gewinnausschützzung zu finanzieren ist. Die Gewinnausschüttung, die erst zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1995 das verwendbare Eigenkapital verringert, ist danach mit dem Teilbetrag EK 50, der aus der Umgliederung des früheren EK 56 entstanden ist, zu verrechnen.

Beispiel:

   

EK 56

DM

EK 50

DM

EK 45

DM

EK 02

DM
Bestände vor der Umgliederung nach § 54 Abs. 11 KStG (unterstellt) 44.000 150.000 0 30.000
Umgliederung nach § 54 Abs. 11 KStG - 44.000 + 56.000   -12.000
Bestände zum 31. 12. 1994 0 206.000 0 18.000
Verringerung des verwendbaren Eigenkapitals durch die in 1994 für 1993 beschlossene, aber erst 1995 abgeflossene offene Gewinnausschüttung        
Ausschüttung (unterstellt) 70.000 DM        
Dafür Verwendung von EK 50 (50/70 von 70.000 DM statt Verwendung von EK 56 - 50.000 DM   - 50.000    
Köperschaftsteuerminderung (20/50 von 50.000 DM) 20.000 DM      
Eigenkapitalzugänge aus den Einkommen 1995 (unterstellt)     + 55.000  
Bestände zum 21. 12. 1995 0 156.000 55.000 18.000
 

Normenkette

KStG § 28 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 315

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