Wo liegen für Unternehmen die Grenzen zulässiger Untersuchungsmethoden? Wie ist die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungs- und/oder Aufsichtsbehörden? Darf ich Mitarbeitern Vertraulichkeit zusichern, um leichter Auskünfte zu erhalten?

Wie Beispielsfälle aus der Vergangenheit zeigen, unterliegen mit unternehmensinternen Verdachtsfalluntersuchungen Beauftragte immer wieder der Versuchung, Untersuchungsmethoden einzusetzen, die für Unternehmen nicht erlaubt sind oder auf Informationen zurückzugreifen, die auf nicht rechtskonforme Weise erlangt sind.

Eine Verwertung von im Rahmen interner Untersuchungen auf rechtswidrige Weise erlangter Beweise in späteren gerichtlichen Verfahren ist nicht in jedem Fall gewährleistet. Zudem setzt sich das Unternehmen bei unzulässigen Untersuchungsmaßahmen selber dem Vorwurf rechtswidrigen und gegebenenfalls strafbaren Verhaltens aus. Betroffenen Mitarbeitern stehen unter Umständen Ansprüche wegen der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zu. Deshalb muss es das Ziel sein, nur mit zulässigen Untersuchungsmaßnahmen vorzugehen.

Gegebenenfalls, wie etwa beim Einsatz von Videokameras bei Diebstahlsverdacht, ist zu prüfen, inwieweit auf die weiterreichenden Ermittlungsbefugnisse staatlicher Ermittlungsbehörden zurückgegriffen werden kann.

Mit internen Vertraulichkeitszusicherungen und dem Verzicht auf Sanktionsmaßnahmen sollte äußerst vorsichtig umgegangen werden. In Ausnahmesituationen haben sich sogenannte Amnestieangebote von Unternehmen zwar als hilfreich erwiesen. Derartige Versprechen sollte man aber nur nach externer Beratung, und wenn andere Lösungen nicht erfolgversprechend sind, abgeben.

Unabhängig davon ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass letztendlich nur die Staatsanwaltschaft im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungshandlungen bei schwereren Delikten einem Zeugen oder Hinweisgeber Vertraulichkeit zusichern und damit einen Zugriff auf die Identität des Hinweisgebers rechtswirksam verhindern kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge