Aus der nachfolgenden Übersicht sind die wesentlichen Änderungen aufgrund des AltvVerbG auf einen Blick ersichtlich:

Gegenüberstellung alte und neue Rechtslage

 
Bis 31.12.2013 Ab 1.1.2014
Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum
Entnahme jederzeit für Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum unverändert
Entnahme zur Entschuldung von Finanzierungskosten aus Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum nur zum Beginn der Auszahlungsphase

Jederzeitige Entnahme zur Entschuldung von Finanzierungskosten aus Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum

Das Kauf- oder Herstellungsdatum ist unerheblich

Nach Zuteilung kann auch das Bauspardarlehen gefördert zur Entschuldung verwendet werden
Kein Mindest-Entnahmebetrag Mindest-Entnahmebetrag von 3.000 EUR gefördertes Altersvorsorgevermögen
Kapitalentnahme für barrierefreien Umbau
Keine Förderung von Modernisierungskosten

Förderung von alters- und behindertengerechten Umbaumaßnahmen

Voraussetzungen:

Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für einen barrierefreien Umbau der Immobilie

Bestätigung von einem zertifizierten Sachverständigen

Keine weiteren Zuschüsse oder Steuererleichterungen für die gleichen Aufwendungen in Anspruch genommen

Mindestentnahme 20.000 EUR; liegt der Erwerb weniger als 3 Jahre zurück, sind mindestens 6.000 EUR zu entnehmen
Sofort-Besteuerung auch während der Auszahlungsphase wählbar
Rabatt von 30 % bei Wahl der sofortigen Besteuerung unverändert
Sofortige Besteuerung nur wählbar zu Beginn der Auszahlungsphase Sofortige Besteuerung auf Antrag jederzeit in der Auszahlungsphase möglich

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