Aus der nachfolgenden Übersicht sind die wesentlichen Änderungen aufgrund des AltvVerbG auf einen Blick ersichtlich:
Gegenüberstellung alte und neue Rechtslage
Bis 31.12.2013 | Ab 1.1.2014 |
Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum | |
Entnahme jederzeit für Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum | unverändert |
Entnahme zur Entschuldung von Finanzierungskosten aus Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum nur zum Beginn der Auszahlungsphase | Jederzeitige Entnahme zur Entschuldung von Finanzierungskosten aus Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum Das Kauf- oder Herstellungsdatum ist unerheblich Nach Zuteilung kann auch das Bauspardarlehen gefördert zur Entschuldung verwendet werden |
Kein Mindest-Entnahmebetrag | Mindest-Entnahmebetrag von 3.000 EUR gefördertes Altersvorsorgevermögen |
Kapitalentnahme für barrierefreien Umbau | |
Keine Förderung von Modernisierungskosten | Förderung von alters- und behindertengerechten Umbaumaßnahmen Voraussetzungen: Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für einen barrierefreien Umbau der Immobilie Bestätigung von einem zertifizierten Sachverständigen Keine weiteren Zuschüsse oder Steuererleichterungen für die gleichen Aufwendungen in Anspruch genommen Mindestentnahme 20.000 EUR; liegt der Erwerb weniger als 3 Jahre zurück, sind mindestens 6.000 EUR zu entnehmen |
Sofort-Besteuerung auch während der Auszahlungsphase wählbar | |
Rabatt von 30 % bei Wahl der sofortigen Besteuerung | unverändert |
Sofortige Besteuerung nur wählbar zu Beginn der Auszahlungsphase | Sofortige Besteuerung auf Antrag jederzeit in der Auszahlungsphase möglich |
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