Das angesparte Kapital kann als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig oder teilweise entnommen werden. Ab 1.1.2014 ist dabei Folgendes zu beachten:[1]

  • Der Mindestentnahmebetrag für die Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnung beträgt 3.000 EUR.[2] Der Mindestentnahmebetrag bezieht sich auf das gesamte geförderte und ungeförderte Altersvorsorgevermögen.[3] Die Mindesthöhe für die Entnahme kann, soweit die Vertragsvereinbarungen dies nicht ausschließen, auch durch die Entnahme aus mehreren Verträgen erreicht werden. Der Mindestentnahmebetrag ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung zu entnehmen.[4]
 
Praxis-Beispiel

Entnahme aus mehreren Verträgen[5]

Der Anleger A hat 2 zertifizierte Altersvorsorgeverträge. Auf jedem dieser Verträge hat er 10.000 EUR angespart. Er möchte eine selbstgenutzte Eigentumswohnung für 150.000 EUR erwerben. Zur Finanzierung des Kaufpreises will er auch von jedem der Verträge 1.500 EUR entnehmen.

Die von A beabsichtigte förderunschädliche Entnahme nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist möglich. Er hat bei seinem Entnahmeantrag nachzuweisen, dass er den Entnahmebetrag wohnungswirtschaftlich i.  S.  v. § 92a Abs. 1 EStG verwendet (z . B. durch Vorlage des Kaufvertrags). Außerdem hat er anzugeben, aus welchen Verträgen die Entnahme erfolgen soll. Die Zulagestelle prüft, ob und in welcher Höhe es sich um eine wohnungswirtschaftliche Verwendung handelt und teilt dies dem Anleger mit. Daneben werden auch die Anbieter der Altersvorsorgeverträge des A darüber informiert, dass eine Entnahme möglich ist, da der Mindestentnahmebetrag durch die Entnahme aus 2 Verträgen erreicht wird.

  • Bei einer teilweisen Entnahme müssen mindestens 3.000 EUR Restkapital im Vertrag verbleiben.[6] Der Mindestrestbetrag ersetzt die bisherige Regelung, nach der der Zulageberechtigte entweder bis zu 75 % oder 100 % des geförderten Altersvorsorgevermögens entnehmen konnte.[7] Der im Rahmen der Entnahme zu beachtende Restbetrag bezieht sich nur auf das nach § 10a/Abschn. XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der erwirtschafteten Erträge, Wertsteigerungen und Zulagen.[8]
 
Praxis-Beispiel

Verbleibendes Restkapital[9]

Der Anleger A hat 2 zertifizierte Altersvorsorgeverträge. Auf jedem dieser Verträge hat er 4.000 EUR angespart. Er möchte eine selbstgenutzte Eigentumswohnung für 150.000 EUR erwerben. Zur Finanzierung des Kaufpreises will er von jedem der Verträge 1.500 EUR entnehmen.

Die Teilentnahmen i.  H.  v. jeweils 1.500 EUR sind nicht möglich. Zwar würde durch die Entnahme aus den beiden Verträgen der Mindestentnahmebetrag von 3.000 EUR erreicht, jedoch würde der vertragsbezogen zu bestimmende Mindestrestbetrag i.  H.  v. 3.000 EUR (bei beiden Verträgen) unterschritten. Die von A beantragten Teilentnahmen sind nicht möglich.

 
Achtung

Entschuldung

Das geförderte Altersvorsorgevermögen konnte bislang nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Vertrags für die Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnung verwendet werden. Nicht möglich war z.  B. die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist vorgenommene Umschuldung eines zur Finanzierung der Anschaffung/Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens, wenn dieser Zeitpunkt vor Beginn der Auszahlungsphase des Vertrags lag.[10] Seit dem 1.1.2014 ist dies zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Ansparphase – bis zum Beginn der Auszahlungsphase – bei Einhaltung der Mindestentnahme-/Mindestrestbeträge möglich.[11] Der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt der Wohnung ist insoweit unbeachtlich.[12]

Von einer Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten einer selbst genutzten Wohnung kann insoweit ausgegangen werden, als das ursprüngliche Darlehen im zeitlichen Kontext (Zeitraum von 3 Jahren vor und nach der Anschaffung bzw. Herstellung) aufgenommen wurde. Eine Entschuldung i.  S.  d. § 92a Abs. 1 EStG liegt auch vor, wenn das abzulösende Darlehen unmittelbar und ausschließlich zur Umschuldung der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungsdarlehen diente. Das gilt auch bei mehrfacher Umschuldung des ursprünglichen Darlehens. Soweit das Darlehen zur Finanzierung von Modernisierungs- bzw. Renovierungsaufwendungen aufgenommen wurde, auch wenn es sich um Umbaumaßnahmen i.  S.  v. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG handelt, und keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorliegen, ist die Entnahme von gefördertem Kapital zur Entschuldung dieses Teils des Darlehens eine schädliche Verwendung. Im Zeitpunkt der Ent-/Umschuldung muss zudem eine Selbstnutzung vorliegen; eine vorangegangene Vermietung ist unbeachtlich.[13]

 
Wichtig

Reichweite und Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit bei Entschuldung

Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg[14] bezieht das Merkmal der Unmittelbarkeit i. S. d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sich nur auf die Möglichkeit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung wegen der Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung[15] und nicht auf die Tilgung eines deswegen augenommenen Darlehens.

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