Mit dem AltvVerbG hat der Gesetzgeber die Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die Riester-Förderung weiter ausgebaut. So wurden z.  B. die Verwendungsmöglichkeiten erweitert und Verfahrensvereinfachungen vorgenommen.

[1] BGBl 2013 I S. 1667.

2.2.1 Trennung von Darlehen und Bausparvertrag bei Bauspar-Kombikredit

Beim Bauspar-Kombikredit[1] zahlt der Zulageberechtigte in der Ansparphase Beiträge, die auf seinem Bausparvertrag verbucht werden, und Zinsen für das Darlehen. Die auf dem Bausparkonto gutgeschriebenen Beiträge gelten unter den weiteren Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG bereits im Zahlungszeitpunkt fiktiv als Tilgungsleistungen. Wird der Vertrag wie vorgesehen abgewickelt, werden die fiktiven Tilgungsbeiträge im Zeitpunkt der tatsächlichen Darlehenstilgung im Wohnförderkonto eingestellt.

Wird die Selbstnutzung der eigenen Wohnung bereits vor der Tilgung des Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehens aufgegeben, kam es nach dem bisherigen Recht zu einer schädlichen Verwendung nach § 93 EStG. Anders als bei den anderen Wohn-Riester-Produkten war die steuerliche Förderung für die bislang angesparten Beträge zurückzuzahlen und nicht das Wohnförderkonto zu versteuern.

Durch die mit dem AltvVerbG vorgenommene Änderung[2] wird jetzt auch bei der Aufgabe der Selbstnutzung vor der Tilgung der Vor- bzw. Zwischenfinanzierung ein Wohnförderkonto erstellt, d.  h. die als Tilgungsleistungen behandelten Beiträge, die dafür gewährten Zulagen und die entsprechenden Erträge werden in das Wohnförderkonto aufgenommen. Anschließend sind die Regelungen des § 92a Abs. 3 EStG anzuwenden.[3]

 
Achtung

Trennungsvereinbarung vornehmen

Allerdings hat der Zulageberechtigte in diesem Fall die Möglichkeit, innerhalb 1 Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben wurde, Darlehen und Bausparvertrag zu trennen – Trennungsvereinbarung – und die Beiträge, die ursprünglich zur Ablösung des Vor- bzw. Zwischenfinanzierungsdarlehens angespart wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge auf einen anderen Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten zu übertragen. Auf diese Weise kann er die steuerliche Förderung (vorerst) behalten, weil die zunächst nach § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG wie Tilgungsleistungen behandelten Beiträge als normale Sparbeiträge nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gelten.[4]

2.2.2 Barrierereduzierender Umbau

Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag kann ab dem 1.1.2014 auch für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus einer Wohnung verwendet werden.[1] Eine derartige wohnungswirtschaftliche Verwendung erfordert, dass

  • das für den Umbau entnommene Kapital – soweit baustrukturell möglich – mindestens zu 50 % für Maßnahmen verwendet werden muss, die den Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, entsprechen. Dieser Teil der DIN-Norm stellt die Planungsgrundlage für barrierefreies Bauen von Wohnungen dar;
  • der verbleibende Teil des entnommenen Kapitals der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung zu verwenden ist. Die technischen Mindestanforderungen für diese Barrierereduzierung wurden in der Dezember Ausgabe 2013 des Bundesbaublatts[2] veröffentlicht. Mit den technischen Mindestanforderungen soll der barrierereduzierende Umbau auch für Altbauten ermöglicht werden, bei denen sich die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2 aus baustrukturellen Gründen nicht umsetzen lassen.[3]
 
Wichtig

Sachverständigenbestätigung

Da die Finanzämter nicht über die notwendigen Sach- und Fachkenntnisse verfügen, um überprüfen zu können, ob die durchgeführten Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, muss der Zulageberechtigte die zweckgerechte Verwendung durch einen Sachverständigen bestätigen lassen. Als Sachverständige sind hierfür neben den nach Landesrecht Bauvorlageberechtigten, z.  B. Architekten und Bauingenieure, auch nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zugelassen. Voraussetzung ist, dass die Sachverständigen für ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst. Des Weiteren müssen sie eine besondere Sachkunde oder ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. Die Kosten für die Bestätigung des Sachverständigen gehören zu den förderunschädlich entnehmbaren Beträgen.[4]

Soweit der Zulageberechtigte gefördertes Altersvorsorgekapital für einen Umbau seiner Wohnung einsetzt, sind eine anderweitige Förderung oder Steuerermäßigungen sowohl für den Vertragsinhaber als auch für andere Mitbenutzer der Wohnung insoweit ausgeschlossen. Sind die Kosten für den Umbau allerdings höher als das dafür entnommene Altersvorsorgevermögen und/oder das dafür in Anspruch genommene Riester-Darlehen, bestehen fü...

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