2.1.1 Produkte

Als Altersvorsorgeverträge gelten nach § 1 Abs. 1a AltZertG[1] (auch):[2]

  • der (klassische) Darlehensvertrag. Der Vertrag wird unmittelbar bei Darlehensaufnahme abgeschlossen, ein vorhergehender Sparvorgang ist nicht erforderlich;
  • die Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption ("normaler" Bausparvertrag). Das über den Bausparvertrag angesparte Kapital wird dabei für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i.  S.  d. § 92a Abs. 1 EStG verwendet und anschließend werden die auf das aufgenommene Bauspardarlehen zu erbringenden Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge i.  S.  d. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gefördert;
  • das Vorfinanzierungsdarlehen (Bauspar-Kombikredit). Ein zertifizierungsfähiges Vorfinanzierungsdarlehen besteht aus einem tilgungsfreien Darlehen in Kombination mit einem Sparvertrag, bei dem bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wird, dass das Sparkapital zur Darlehenstilgung eingesetzt wird. Bis zur Zuteilung des (Bau-)Sparvertrags zahlt der Kreditnehmer Zinsen für das Vorausdarlehen und Sparraten für den Bausparvertrag. Sobald der Bausparvertrag zugeteilt wird, löst der Kreditnehmer das Vorausdarlehen mit der Bausparsumme (Guthaben und Bauspardarlehen) ab. Danach zahlt er die Raten für das Bauspardarlehen. Beide Vertragsbestandteile (Sparvertrag und Vorausdarlehen) bilden einen einheitlich zu zertifizierenden Altersvorsorgevertrag.
 
Achtung

Zulageberechtigter muss Vertragsinhaber sein

Voraussetzung ist bei allen Vertragsgestaltungen, dass die Verträge auf den Namen des Zulageberechtigten abgeschlossen werden. Beiträge zugunsten von Verträgen, bei denen mehrere Personen Vertragspartner sind, sind nicht begünstigt. Dies gilt auch für Verträge, die von Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam abgeschlossen werden. Der Notwendigkeit zum Abschluss eigenständiger Verträge steht jedoch nicht entgegen, wenn eine dritte Person oder der Ehegatte/Lebenspartner für das im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags aufgenommene Darlehen mithaftet.[3]

[2] Vgl. auch BMF, Schreiben v. 14.3.2019, IV C PIA-S 2220-a/16/10003:004, 2019/0133038, BStBl 2019 I S. 230 (Stellungnahme zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvBIPV v. 27.7.2015, BGBl 2015 I S. 1413, die zuletzt durch Art. 12 der Verordnung vom 12.7.2017, BGBl 2017 I S. 2360, geändert worden ist).

2.1.2 Tilgungsleistungen

Neben den Sparbeiträgen gehören auch die bis zum Beginn der Auszahlungsphase erbrachten Tilgungsleistungen zu den Altersvorsorgeaufwendungen.[1] Die Tilgungsleistungen können dabei zugunsten eines auf den Namen des Berechtigten lautenden Darlehensvertrags geleistet werden, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist. Als Tilgungsleistungen gelten[2] aus rechtssystematischen Gründen[3] auch Sparbeiträge, die der Zulageberechtigte aufbringt und bei denen bereits bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wurde, dass diese zur Tilgung eines entsprechenden Darlehens eingesetzt werden (Kombination von Darlehens- und Sparvertrag). Die als Tilgungsleistungen geltenden Beiträge werden allerdings erst im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto eingestellt.[4]

 
Achtung

Stichtag beachten

Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Tilgungsleistungen) sind die zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrags geleisteten Tilgungen für ein Darlehen, das der Zulageberechtigte ausschließlich für eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung i.  S.  d. § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG eingesetzt hat. Dies gilt auch, wenn das für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d.  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG aufgenommene Darlehen später auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Darlehensvertrags umgeschuldet wird.[5] Ist die wohnungswirtschaftliche Verwendung bereits vor dem 1.1.2008 erfolgt, kommt eine Förderung von Tilgungsleistungen nicht in Betracht.[6]

[3] Um die nachgelagerte Besteuerung des geförderten Altersvorsorgevermögens nach § 22 Nr. 5 EStG sicherzustellen, gelten die Sparraten zugunsten des Bausparvertrags nicht als Beiträge, sondern als Tilgungsleistungen, die in das Wohnförderkonto eingestellt und darüber im Alter besteuert werden; vgl. Killat in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 301. Lfg. 12.2020, § 82 EStG Anm. 6; Myßen/Emser in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 310. AL 12/2020, XI. Altersvorsorgezulage, § 82 EStG C 4.

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