Bei der Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum spielt auch der staatlich geförderte Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung eine Rolle. Hier sind insbesondere die Regelungen des EigRentG zu beachten.[1] Durch das AltvVerbG sind im Jahr 2014 zudem weitere Verbesserungen im Bereich des Wohn-Riesters vorgenommen worden. Diese betreffen hauptsächlich die Ausweitung der wohnwirtschaftlichen Verwendungen und der Möglichkeiten der Nutzung der Tilgungsförderung.

 
Wichtig

Sonderausgabenabzug beachten

Nach § 10a Abs. 1 EStG wird auf Antrag der Sonderausgabenabzug gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf Zulage nach Abschn. XI EStG.[2] Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird diese Prüfung von Amts wegen vorgenommen.[3]

Die Höhe der vom Steuerpflichtigen geleisteten Altersvorsorgebeiträge ist durch einen entsprechenden Datensatz des Anbieters nachzuweisen. Hierzu hat der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter schriftlich darin einzuwilligen, dass dieser die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer[4] an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Die Einwilligung muss dem Anbieter spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres (ab Beitragsjahr 2019: bis zum Ablauf des Beitragsjahres), das auf das Beitragsjahr folgt, vorliegen. Die Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, wenn der Steuerpflichtige sie nicht gegenüber seinem Anbieter schriftlich widerruft. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt oder ist ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt und ein Ehegatte/Lebenspartner mittelbar berechtigt, müssen beide Ehegatten/Lebenspartner die Einwilligungserklärung abgeben.

Die Einwilligung gilt auch ohne gesonderte Erklärung als erteilt, wenn

  • der Zulageberechtigte seinen Anbieter bevollmächtigt hat, für ihn den Zulageantrag zu stellen, oder
  • dem Anbieter für das betreffende Beitragsjahr ein Zulageantrag vorliegt.[5]
[1] BMF, Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/11/10001:005, BStBl 2018 I S. 93.

2.1 Einzelheiten der Förderung

2.1.1 Produkte

Als Altersvorsorgeverträge gelten nach § 1 Abs. 1a AltZertG[1] (auch):[2]

  • der (klassische) Darlehensvertrag. Der Vertrag wird unmittelbar bei Darlehensaufnahme abgeschlossen, ein vorhergehender Sparvorgang ist nicht erforderlich;
  • die Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption ("normaler" Bausparvertrag). Das über den Bausparvertrag angesparte Kapital wird dabei für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i.  S.  d. § 92a Abs. 1 EStG verwendet und anschließend werden die auf das aufgenommene Bauspardarlehen zu erbringenden Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge i.  S.  d. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gefördert;
  • das Vorfinanzierungsdarlehen (Bauspar-Kombikredit). Ein zertifizierungsfähiges Vorfinanzierungsdarlehen besteht aus einem tilgungsfreien Darlehen in Kombination mit einem Sparvertrag, bei dem bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wird, dass das Sparkapital zur Darlehenstilgung eingesetzt wird. Bis zur Zuteilung des (Bau-)Sparvertrags zahlt der Kreditnehmer Zinsen für das Vorausdarlehen und Sparraten für den Bausparvertrag. Sobald der Bausparvertrag zugeteilt wird, löst der Kreditnehmer das Vorausdarlehen mit der Bausparsumme (Guthaben und Bauspardarlehen) ab. Danach zahlt er die Raten für das Bauspardarlehen. Beide Vertragsbestandteile (Sparvertrag und Vorausdarlehen) bilden einen einheitlich zu zertifizierenden Altersvorsorgevertrag.
 
Achtung

Zulageberechtigter muss Vertragsinhaber sein

Voraussetzung ist bei allen Vertragsgestaltungen, dass die Verträge auf den Namen des Zulageberechtigten abgeschlossen werden. Beiträge zugunsten von Verträgen, bei denen mehrere Personen Vertragspartner sind, sind nicht begünstigt. Dies gilt auch für Verträge, die von Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam abgeschlossen werden. Der Notwendigkeit zum Abschluss eigenständiger Verträge steht jedoch nicht entgegen, wenn eine dritte Person oder der Ehegatte/Lebenspartner für das im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags aufgenommene Darlehen mithaftet.[3]

[2] Vgl. auch BMF, Schreiben v. 14.3.2019, IV C PIA-S 2220-a/16/10003:004, 2019/0133038, BStBl 2019 I S. 230 (Stellungnahme zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvBIPV v. 27.7.2015, BGBl 2015 I S. 1413, die zuletzt durch Art. 12 der Verordnung vom 12.7.2017, BGBl 2017 I S. 2360, geändert worden ist).

2.1.2 Tilgungsleistungen

Neben den Sparbeiträgen gehören auch die bis zum...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge