Leitsatz

Das Brechen, Mahlen und Mischen von Natursteinen zur Herstellung genormter Gemische ist eine einheitliche produzierende Tätigkeit, die jedoch dem nicht mit Investitionszulage begünstigten Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden und nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war im Wesentlichen in den Bereichen Gewinnung und Aufbereitung von Hartsteinen, von Kies und Sanden tätig. Aus den gewonnenen Hartsteinen wurden durch mehrmaliges Brechen, Mahlen, Sieben und Waschen sowie durch Beimischen Splitte und Mineralgemische erzeugt. Die Wertschöpfungsanteile entfielen nach Angaben der Klägerin zu 71,7 % auf die Verarbeitung und nur zu 28,3 % auf den Bergbau. Das beklagte Finanzamt versagte die beanspruchte Investitionszulage unter Hinweis auf die maßgebliche Klassifikation der Wirtschaftszweige, wonach die ausgeübte Tätigkeit einheitlich dem Abschnitt "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" und nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts richtet sich die Zuordnung eines Betriebs mit gemischter Tätigkeit in die Untergliederungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige in erster Linie danach, auf welche Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt. Im Streitfall hat das Finanzgericht die Tätigkeiten der Klägerin jedoch nicht als gemischte Tätigkeit, sondern als einheitlichen Prozess betrachtet und gewürdigt. Es stützt sich dabei auf die Erläuterungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, wonach der Abschnitt "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" neben der Gewinnung natürlich vorkommender Rohstoffe auch zusätzliche Tätigkeiten, die für Transport und Absatz mineralischer Rohstoffe erforderlich sind, umfasst. Zu diesen Tätigkeiten gehören z. B. Zerkleinern, Mahlen, Waschen, Sortieren, Konzentrieren und Pelletierung. Ausgeschlossen ist demnach insbesondere die Verarbeitung der gewonnenen Minerale, wozu aber nicht das Brechen, Mahlen, grobes Behauen, Waschen, Trocknen, Sortieren und Mischen gehört. Das "verarbeitende Gewerbe" umfasst danach insbesondere die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen von Waren.

Die Tätigkeiten der Klägerin stellten danach zwar zweifellos Verarbeitungsprozesse dar. Allerdings handele es sich nicht um solche Prozesse, die dem begünstigten verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sind, sondern um übliche Nebentätigkeiten zum nicht begünstigten Bergbau und zur Gewinnung von Steinen und Erden.

Nach Auffassung des Finanzgerichts komme es auch nicht darauf an, ob die beigemischten Stoffe zugekauft oder selbst erzeugt worden seien.

 

Hinweis

Gegen das Urteil des Finanzgerichts haben sie Kläger Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 716/14 anhängig ist. Ein vergleichbares Verfahren mit dem Az. III R 20/14 ist gleichfalls noch vor dem Bundesfinanzhof anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.09.2017, 1 K 716/14

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge