BMF, 30.10.1998, IV C 3 - S 2255 - 6/98

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Schreiben vom 23.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1508) zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen wie folgt geändert:

Rz. 3:

Vermögensübergabe ist die Vermögensübertragung kraft einzelvertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge, bei der sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nun mehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen ( BFH vom 15.7.1991, GrS 1/90, BStBl 1992 II S. 78). Eine solche Übergabe ist auch unter Fremden nicht ausgeschlossen ( BFH vom 16.12.1997, IX R 11/94).

Rz. 4:

Nach dem Willen der Beteiligten soll der Vermögensübernehmer wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Bei einer Vermögensübergabe unter Angehörigen spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, daß die wiederkehrenden Leistungen unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen worden sind. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen dürften, auch wenn Leistung und Gegenleistung objektiv ungleichgewichtig sind ( BFH vom 29.1.1992, X R 193/87, BStBl 1992 II S. 465 und vom 16.12.1993, X R 67/92, BStBl 1996 II S. 669). In diesem Fall gelten die Grundsätze über die einkommensteuerrechtliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung (vgl. C).

Rz. 4 a:

Unter Fremden besteht eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, daß bei der Übertragung von Vermögen Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind. Ein Anhaltspunkt für ein entgeltliches Rechtsgeschäft kann sich auch daraus ergeben, daß die wiederkehrenden Leistungen auf Dauer die erzielbaren Erträge übersteigen. Die für die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs sprechende Vermutung kann hingegen zum Beispiel widerlegt sein, wenn der Übernehmer aufgrund besonderer persönlicher (insbesondere familienähnlicher) Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an der lebenslangen angemessenen Versorgung des Übergebers hat ( BFH vom 16.12.1997, IX R 11/94).

Rz. 17:

Gegenstand der Vermögensübergabe kann auch eine existenzsichernde und ihrem Wesen nach ertragbringende Wirtschaftseinheit sein, deren Erträge aber nicht ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen ( BFH vom 23.1.1992, XI R 6/87, BStBl 1992 II S. 526; zu Vermögensübergaben unter fremden Dritten vgl. Rz. 4 a). Wirtschaftseinheiten in diesem Sinne sind typischerweise Betriebe mit geringen Gewinnen oder Mietwohngrundstücke mit geringen oder negativen Einkünften.

Rz. 23:

Empfänger des Vermögens können die Abkömmlinge gesetzlich erbberechtigte entferntere Verwandte des Übergebers, ausnahmsweise auch familienfremde Dritte sein ( BFH vom 16.12.1993, X R 67/92, BStBl 1996 II S. 669 und vom 16.12.1997, IX R 11/94).

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1417

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