Rz. 30

Seit dem 1.3.2012 ist das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Wesentlicher Baustein einer erleichterten Unternehmenssanierung ist das über § 270b InsO neu geschaffene Schutzschirmverfahren. Der Gesetzgeber sah sich gezwungen eine weitere Sanierungserleichterung in das Insolvenzrecht einzubringen, weil bis dato noch nicht einmal 1 % aller Eröffnungsanträge als Grund die drohende Zahlungsunfähigkeit haben und auch die Option auf Eigenverwaltung in der gegenwärtigen Insolvenzpraxis noch nicht ihren Platz gefunden hat. Die Zahl der Eigenverwaltungen verharrt ebenso wie die Zahl der Insolvenzplanverfahren momentan bei ca. 2 % aller anhängigen Insolvenzverfahren.

Erkennbar fand bisher keine Umkehr in der Sanierungspraxis hin zu frühzeitigen Insolvenzplanverfahren bzw. zur frühzeitigen Reorganisation des Unternehmens durch das Instrument der Eigenverwaltung statt.[1]

Eine maßgebliche Sanierungserleichterung im neuen Schutzschirmverfahren ist eine deutlich verbesserte Chance des Insolvenzantragstellers, sofort das Unternehmen in Eigenverwaltung u. a. auch mit weiter vollen Rechnungslegungspflichten weiterführen zu können. Um zu vermeiden, dass der Schuldner im Eröffnungsverfahren unmittelbar mit der Antragstellung die Kontrolle über sein Unternehmen verliert, kann die Eigenverwaltung – anders als zuvor – bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordnet werden. Dies setzt nach § 270b InsO voraus, dass der Schuldner einen Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und gleichzeitig auch die Eigenverwaltung beantragt hat. Neben diesen beiden Anträgen ist ein weiterer Antrag auf Schutz zur Vorbereitung einer Sanierung (sog. Schutzschirm) zu stellen. Zudem ist die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer anderen Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Folgerichtig ist demnach Voraussetzung, dass in jedem Fall ein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt wird.[2]

[1] Ehlers, BBK 2012, S. 798.
[2] Knief, DB 2012, S. 2355; vertiefend Zipperer, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 270b Rz. 7 ff.

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