4.2.2.1 Grundlagen

 

Rz. 22

Die Fortbestehensprognose beruht auf einem dreistufigen Verfahren:

  • Unternehmenskonzept,
  • Finanzplan und
  • tatsächliche Fortbestehensprognose.[1]

Nach IDW S 11 wird die Fortbestehensprognose – als qualitatives, wertendes Gesamturteil über die Lebensfähigkeit des Unternehmens in der vorhersehbaren Zukunft – auf Grundlage des Unternehmenskonzepts und des Finanzplans getroffen. Die Fortbestehensprognose soll eine Aussage dazu ermöglichen, ob vor dem Hintergrund der getroffenen Annahmen und der daraus abgeleiteten Auswirkungen auf die zukünftige Ertrags- und Liquiditätslage ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die im Planungshorizont jeweils fälligen Verbindlichkeiten bedienen zu können. Sie ist eine reine Zahlungsfähigkeitsprognose.[2]

Wie unter Rz. 20 bereits dargestellt führt der BGH in seinem Beschluss vom 9.10.2006 aus, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive – grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende – Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraussetze.

Völlig zutreffend führen daher Groß/Amen aus: "Für die Fortbestehensprognose, die auf Basis eines Unternehmenskonzepts, einer daraus abgeleiteten integrierten Bilanz-, Ertrags- und Finanzplanung und dem voraussichtlichen Verhalten der Stakeholder hinsichtlich der Finanzierungsbeiträge zu erarbeiten ist, stellen sich die Fragen der Nachhaltigkeit und der Wahrscheinlichkeit der Fortführungsfähigkeit."[3]

[1] BGH, Urteil v. 9.10.2006, II ZR 303/05, NZI 2007, S. 44; Mock, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 19 Rz. 219 f.; Haas, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage 2019, § 64 GmbHG Rz. 46 f.
[2] IDW S 11, Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Rz. 58 und Rz. 59.
[3] Groß/Amen, WPg 2002, S. 225.

4.2.2.2 Verhältnis von Erfolgs-, Finanz- und Bilanzplanung

 

Rz. 23

Die o. g. Feststellungen können zu der irrigen Interpretation führen, dass damit eine Dualität zwischen Finanz- und Ertragsebene gesehen wird. Tatsächlich wird jedoch die völlig zutreffende Verbindung zwischen Ertragskraft des Unternehmens auf Basis einer Cashflow-Betrachtung und der ebenfalls zu beurteilenden Finanzebene (als Finanzierungsspielraum benannt) vollzogen. Die Ertragsplanung findet somit nur mittelbar Berücksichtigung, als dass es zu einem Niederschlag in der Liquiditätsplanung kommt.[1]

[1] Haas, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage 2019, § 64 GmbHG, Rz. 46a.

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