Rz. 7

Eine Geschäfts- oder Firmenwert kann als Quelle aller Gewinnchancen eines Unternehmens angesehen werden und sich aus folgenden Komponenten ergeben:

  • guter Ruf,
  • Zuverlässigkeit des Unternehmens,
  • Qualifikation des Managements und der Mitarbeiter,
  • hohe Qualität der Produkte etc.

Zu unterscheiden ist dabei handelsrechtlich zwischen einem originären und einem derivativen Geschäfts- oder Firmenwert, wobei Ersterer aktivierungsverboten und Letzterer aktivierungspflichtig ist.[1]

Die Aktivierung des Geschäfts- oder Firmenwerts ist aufgrund seiner mangelnden Verwertbarkeit im Liquidationsfall in der Überschuldungsbilanz grundsätzlich ausgeschlossen.

Für die Aufnahme in eine Überschuldungsbilanz ist die Differenzierung zwischen originärer bzw. derivativer Entstehung von weitaus untergeordneter Bedeutung. "Für die Firma der Gesellschaft darf in der Überschuldungsbilanz ein Wert angesetzt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, das im eröffneten Insolvenzverfahren wenigstens ein Teil des Geschäftsbetriebs zusammen mit der Firma veräußert und ein Entgelt dafür gezahlt würde. Das ist nicht nur der Fall, wenn bereits Verträge abgeschlossen sind. Vielmehr genügt es, dass der Markt nach sachverständigem Urteil bereit ist, beim Verkauf des Unternehmens einen Firmenwert in der angegebenen Höhe zu bezahlen."[2] Von entscheidender Bedeutung für die Aktivierung bzw. Nicht-Aktivierung ist daher die Frage, ob der Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts zur zusätzlichen Deckung der vorhandenen Statusverbindlichkeiten führt oder nicht. Mit anderen Worten: Ist ein potenzieller Käufer des Unternehmens bereit, über den reinen Substanzwert hinaus auch einen originären oder derivativ entstandenen Firmenwert mitzuvergüten?

"Ein derivativer oder originärer Geschäfts- oder Firmenwert kann nur aktiviert werden, soweit es sich hinreichend konkretisiert hat, dass Betriebseinheiten veräußert werden können und der Kaufpreis voraussichtlich über der Summe der Liquidationswerte der einzelnen Gegenstände des Betriebsvermögens liegt. Bei einem konkreten Angebot für einen Unternehmensteil erscheint es zweckmäßig, die Betriebseinheit insgesamt mit dem erwarteten Nettoerlös anzusetzen und die damit erfassten Vermögensgegenstände und Schulden ohne Zuordnung von Einzelwerten festzuhalten."[3]

[2] Vgl. Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 2016, 5.144 f.
[3] IDW S 11, Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Rz. 79; vgl. auch Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 19 InsO, Rz. 62, Stand: 08.2021.

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