Häufiger Grund für eine Krisenentwicklung in der GmbH ist eine mangelhafte Risikoeinschätzung. Für einen GmbH-Geschäftsführer besteht hier ein konkreter Handlungsbedarf, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, zu haften. Ein Risikomanagement gehört dazu, weil hier das Aktiengesetz (konkret: § 91 Abs. 2 AktG) analog auch für GmbHs angewendet wird. Nach dem StaRUG ist Risikomanagement ebenfalls eine Voraussetzung für eine Restrukturierung.

Ein Risikomanagement gehört also zu den allgemeinen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers. Er muss im Rahmen seiner Pflichten die GmbH so organisieren, dass es ihm "aus dem Stand heraus" möglich ist, eine Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der GmbH zu gewinnen. Er muss sich jederzeit ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens machen können, insbesondere muss er die Umsatzentwicklung und die Liquiditätslage sowie die Entwicklung der Schulden beurteilen können.

 
Wichtig

Krisenerkennung durch Controlling

Zu diesem allgemeinen Pflichtenkatalog gehört es auch, dass ein Geschäftsführer eine herannahende Krise des Unternehmens erkennen kann: Die ständige vorausschauende Kontrolle der Solvenz der GmbH ist erforderlich.

Sobald eine Krise erkannt wurde, muss rechtzeitig reagiert und alle notwendigen Maßnahmen zur Unternehmensrettung ergriffen werden. Das setzt wiederum voraus, dass beispielsweise ein funktionsfähiges Controlling oder eine effektive interne Revision aufgebaut worden ist und laufend überwacht wird.

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