Zum 1.10.2022 erhöhte sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnt Beschäftigte von 450 EUR auf 520 EUR. Gleichzeitig verschob sich der Übergangsbereich, der ab diesem Zeitpunkt von 520,01 EUR bis 1.600 EUR[1] reichte. Seit 1.1.2023 beträgt die Obergrenze 2.000 EUR. Für Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 450,01 EUR und 520 EUR, die zum 30.9.2022 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich standen und für die aufgrund der Entgelthöhe ab dem 1.10.2022 die Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung gegriffen hätten, wurde eine Übergangsregelung geschaffen, die einen Bestandsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vorsieht. Der Bestandsschutz für die Kranken- und Pflegeversicherung greift jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht vorliegen.
Bis zum 2.1.2023 bestand in der Kranken- und Pflegeversicherung die Möglichkeit sich vom Bestandsschutz befreien zu lassen, sodass auch hier die Regelungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte greifen. Diese galten dann (rückwirkend) ab 1.10.2022. In der Arbeitslosenversicherung ist eine Befreiung vom Bestandsschutz in der Arbeitslosenversicherung auch weiterhin möglich, sie gilt – bei Antragsstellung in 2023 – jedoch erst ab dem Folgemonat der Antragsstellung.
Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Bei einer Mehrfachbeschäftigung wirkt der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreiungsantrag zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Der Arbeitnehmer hat alle weiteren Arbeitgeber über den Befreiungsantrag zu informieren.
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