Rz. 220

Eine Realteilung mit Wert- oder Spitzenausgleich liegt vor, wenn ein Mitunternehmer aus eigenen Mitteln einen Ausgleich an den anderern Mitunternehmer leistet, weil er etwa im Rahmen der Realteilung Wirtschaftsgüter übernommen hat, deren Verkehrswerte den Wert seines Anteils am Gesamthandsvermögen übersteigen.[1] Trotz der Zahlung eines Spitzenausgleichs sind nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG bei der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit einer Realteilung zwingend die Buchwerte fortzuführen. Die Zahlung eines Spitzenausgleichs steht der gewinnneutralen Realteilung des Gesellschaftsvermögens nicht entgegen.[2]

 

Rz. 221

In Höhe des um den anteiligen Buchwert verminderten Spitzenausgleichs entsteht ein Veräußerungsgewinn für den veräußernden Realteiler. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dieser Gewinn nicht nach §§ 16 und  34 EStG begünstigt, sondern als laufender Gewinn zu versteuern. Der Spitzenausgleich unterliegt aber nicht der Gewerbesteuer[3]

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