Rz. 120

Bei einem vollentgeltlichen Erwerb gelten die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Anschaffungskosten beim Erwerber und hinsichtlich des Veräußerungsvorgangs und eines möglichen Veräußerungsgewinns beim Veräußerer.[1]

 

Rz. 121

Bei teilentgeltlichem Erwerb (gemischte Schenkung) teilt die Finanzverwaltung den Vorgang nach der Trennungstheorie regelmäßig in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil auf. Hierbei werden beide Teile getrennt beurteilt.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 13.1.1993, IV B 3-S 2190-37/92, BStBl 1993 I S. 80, geändert durch BMF, Schreiben v. 26.3.2007, BStBl I S. 269.
[2] BFH, Urteil v. 17.7.1980, IV R 15/76, BStBl 1981 II S. 11; bei Übertragungen mit Abfindungszahlungen und Gleichstellungsgeldern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (gemischte Schenkung) siehe BMF, Schreiben v. 13.1.1993, geändert durch BMF, Schreiben v. 26.3.2007, BStBl 2007 I S. 269, Tz. 24 i. V. m. Tz. 7-9 und dem Beispiel in Tz. 34.

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