Rz. 120
Bei einem vollentgeltlichen Erwerb gelten die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Anschaffungskosten beim Erwerber und hinsichtlich des Veräußerungsvorgangs und eines möglichen Veräußerungsgewinns beim Veräußerer.[1]
Rz. 121
Bei teilentgeltlichem Erwerb (gemischte Schenkung) teilt die Finanzverwaltung den Vorgang nach der Trennungstheorie regelmäßig in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil auf. Hierbei werden beide Teile getrennt beurteilt.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen