Rz. 96

Die Besteuerung der stillen Reserven muss auch bei der Übertragung selbst geschaffener nicht bilanzierungsfähiger immaterieller Wirtschaftsgüter i. S. v. § 5 Abs. 2 EStG und von im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2a EStG sichergestellt sein.

 

Rz. 97

 
Praxis-Beispiel

Vater V und Sohn S betreiben eine GbR mit Einkünften aus Gewerbebetrieb. In 10 erwirbt V für seine Tätigkeit bei der GbR einen Schreibtisch für 900 EUR und einen Stuhl für 500 EUR, die er im Sammelposten 10 in seinem Sonderbetriebsvermögen bei der GbR erfasst. In 13 werden die Wirtschaftsgüter unentgeltlich von V an S übertragen.

Lösung:

Die Übertragung des Schreibtisches und des Stuhls vom Sonderbetriebsvermögen des V in das Sonderbetriebsvermögen des S bei der GbR führt aufgrund der Unentgeltlichkeit zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG). Die Wirtschaftsgüter gehören nun zum Sonderbetriebsvermögen des S. Dennoch werden die Wirtschaftsgüter nicht aus dem Sammelposten 10 im Sonderbetriebsvermögen des V ausgebucht, sondern regulär über 5 Jahre aufgelöst.

 

Rz. 98

Die eben genannten Folgen gelten bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entsprechend, wenn der Steuerpflichtige von der Regelung des R 14 Abs. 2 EStR für das übertragene Feldinventar, die stehende Ernte und die nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte Gebrauch macht.

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