Rz. 70

§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG regelt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist, die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers und dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und umgekehrt und damit den Grundfall der steuerneutralen Übertragung.[1] Die Vorschrift erfasst die Fälle, in denen derselbe Steuerpflichtige zugleich einen Betrieb hat und als Mitunternehmer an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.

 

Rz. 71

Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG erfüllt, so muss das übertragene Wirtschaftsgut mit dem Buchwert bewertet werden. Die Bewertung des Wirtschaftsguts mit dem Buchwert ist nicht auf den ideellen Anteil des Mitunternehmers am Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens begrenzt; § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG ist zu beachten.[2]

 

Rz. 72

 
Praxis-Beispiel

Vater V und Sohn S betreiben eine GbR mit Einkünften aus Gewerbebetrieb. Im Sonderbetriebsvermögen des V befinden sich die wesentlichen Betriebsgrundlagen (Betriebsgrundstück). V scheidet in der Form aus der GbR aus, dass er nur die wesentlichen Betriebsgrundlagen behält. Das gesamte Gesamthandsvermögen geht auf S über, der den Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen fortführt. V verpachtet die wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Ausübung des Verpächterwahlrechts an S.

Lösung:

Bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögens der GbR in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des S sind nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG zwingend die Buchwerte fortzuführen, vorausgesetzt S hat im Rahmen der Übertragung keine Verbindlichkeiten übernommen. Mangels Betriebsaufgabe liegt keine steuerneutrale Realteilung i. S. v. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG vor. Es liegt auch kein Fall des § 6 Abs. 3 EStG vor, da V zwar seinen gesamten Anteil am Gesamthandsvermögen auf S übertragen hat, jedoch nicht seinen Anteil am Sonderbetriebsvermögen. Das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen gehört infolge der Auflösung der Mitunternehmerschaft nicht mehr zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft.

[1] Tiede, StuB 2012, S. 255.
[2] BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/100002, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 17.

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