Rz. 49

Von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG werden folgende Übertragungsvorgänge erfasst:

  • Aus dem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich (Nr. 1);
  • aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft und umgekehrt gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich (Nr. 2);
  • aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich (Nr. 2);
  • unentgeltlich aus einem Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmers bei derselben Mitunternehmerschaft (Nr. 3).
 

Rz. 50

Unerheblich ist, ob das Wirtschaftsgut zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehört und ob es bilanzierungsfähig ist oder nicht. Auch selbst geschaffene nicht bilanzierungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter und im Sammelposten i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG erfasste Wirtschaftsgüter fallen in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Begünstigt ist auch die Übertagung von wesentlichen Betriebsgrundlagen.

 

Rz. 51

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Übertragung ist aus steuerlicher Sicht immer die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO.

 

Rz. 52

Das Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen, in das das Wirtschaftsgut übertragen wird, kann erst durch die Übertragung des Wirtschaftsguts entstehen, d. h. es muss nicht bereits vor der Überführung bestanden haben. Ferner muss das abgebende und aufnehmende Betriebsvermögen auch nicht derselben Einkunftsart (§§ 131518 EStG) zuzuordnen sein.[1]

 

Rz. 53

Nach Ansicht der Finanzverwaltung steht es der Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht entgegen, wenn mehrere Wirtschaftsgüter zeitgleich übertragen werden. Handelt es sich bei den zu übertragenden Wirtschaftsgütern jedoch um einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil (= Sachgesamtheit), ist der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht eröffnet.[2] Insoweit sind § 6 Abs. 3 EStG (bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils) oder § 24 UmwStG (bei Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft) vorrangig anzuwenden, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere bei der gleichzeitigen Übernahme von Verbindlichkeiten.[3] Im umgekehrten Fall der Ausbringung aus einer Personengesellschaft kommt es zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, wenn die Sachwertabfindung des ausscheidenden Unternehmers in Form eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils erfolgt und keine Realteilung i. S. v. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG vorliegt.[4]

 

Rz. 54

Anders als bei der Überführung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG ist eine gleichzeitige Schuldübernahme bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG schädlich, da die Unentgeltlichkeit Voraussetzung für die Buchwertübertragung ist.[5]

[1] BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/100002, BStBl 2011 I S. 1279, Rzn. 12 und 5.
[2] BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/100002, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 12 verweist nur auf Rz. 6 Satz 1.
[3] BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/100002, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 12.
[4] Tiede, StuB 2012, S. 253.
[5] Gragert/Wißborn, NWB 2012, S. 973.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge