Rz. 43

Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG kommt es zu einem Rechtsträgerwechsel mit Übergang des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an dem übertragenen Wirtschaftsgut.[1] Werden einzelne Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt gegen die Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten an derselben Mitunternehmerschaft übertragen, so ist dieser Vorgang als Spezialform des Tauschs einzuordnen und stellt einen Veräußerungsvorgang (tauschähnlicher Vorgang) dar. Die Bewertung hat nach § 6 Abs. 6 Satz 4 EStG, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen über die Gewinnrealisierung bei Tauschvorgängen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG), zwingend zum Buchwert zu erfolgen. Damit geht § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG als lex specialis dem § 6 Abs. 6 EStG vor. vor.[2]

 

Rz. 44

Die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist dagegen als Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG und als Einlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG zu qualifizieren.

[1] Ehmcke, in Blümich, EStG, KStG, GewStG, 2018, § 6 EStG Rz. 1317.

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