Rz. 21

Als Überführender i. S. v. § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG kommt grundsätzlich jede unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die mehrere Betriebe unterhält, in Betracht. Dabei setzt das Merkmal "desselben Steuerpflichtigen" voraus, dass die Person, der das Betriebsvermögen des abgehenden Betriebs und die Person, der das Betriebsvermögen des aufnehmenden Betriebs zuzuordnen ist, identisch sind.[1] Erbengemeinschaften und eheliche Gütergemeinschaften mit mehreren eigenen Betriebsvermögen können sowohl in den Geltungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG als auch des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG fallen.

 

Rz. 22

Eine Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG und eine Personengesellschaft können aus ertragsteuerlicher Sicht immer nur einen Betrieb führen und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG. Bei Vorgängen zwischen Betrieben verschiedener Kapitalgesellschaften handelt es sich auch bei Gesellschafteridentität nicht um denselben Steuerpflichtigen.[2] Gleichwohl steht der Körperschaft als Mitunternehmer oder der Personengesellschaft regelmäßig der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG für Übertragungen offen.[3]

[1] Vgl. Ehmcke, in Blümich, EStG, KStG, GewStG, 2018, § 6 EStG Rz. 1288.
[2] Vgl. Ehmcke, in Blümich, EStG, KStG, GewStG, 2018, § 6 EStG Rz. 1288.
[3] Vgl. BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/100002, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 2.

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