Rz. 13

Steuerrechtlich sind jedoch auch solche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen zu rechnen, die nur einem (oder mehreren) Mitunternehmer(n) gehören, wenn sie dem Betrieb der Personengesellschaft dienen oder der Beteiligung des Gesellschafters (der Gesellschafter) zu dienen bestimmt sind. Diese zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter werden in steuerlichen Sonderbilanzen der Personengesellschaft erfasst, um eine deutliche Trennung vom Gesamthandsvermögen aufzuzeigen. Steuerlich setzt sich das Betriebsvermögen der Personengesellschaft aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und dem Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer zusammen.[1]

 

Rz. 14

Da das Sonderbetriebsvermögen keinen Eingang in die Handelsbilanz findet, es sei denn, das wirtschaftliche Eigentum würde bei der Personengesellschaft liegen, besteht ungeachtet des Maßgeblichkeitsgrundsatzes in § 5 EStG eine erhebliche Diskrepanz zwischen steuerlichen und handelsrechtlichen Ansatzvorschriften.[2]

 

Rz. 15

Die Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind in der Regel keine Kaufleute. Sofern sie bilanzieren, sind die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Grundsätze maßgebend, soweit das Gesamthandsvermögen und seine Abgrenzung zum Privatvermögen der Gesellschafter betroffen sind.[3]

 

Rz. 16

Außerdem werden in der Praxis häufig die Ergebnisanteile der aus der Handelsbilanz entsprechend der steuerlichen Vorschriften abgeleiteten Steuerbilanz ermittelt. Der jeweilige Anteil an diesem Ergebnis wird durch das Ergebnis von evtl. für einzelne Gesellschafter bestehende Ergänzungsbilanzen für diese Gesellschafter modifiziert. Ergänzungsbilanzen berücksichtigen nur für einzelne Gesellschafter steuerlich relevante Umstände.

 

Rz. 17

Das Ergebnis aus der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft (aus der Handelsbilanz abgeleitete Steuerbilanz), Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen der Gesellschafter ergeben den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.[4] Der BFH hat in seiner Rechtsprechung das Verhältnis der steuerlichen Ergänzungsbilanz des Gesellschafters zur Handels- und Steuerbilanz der Personengesellschaft klargestellt.[5] In den Ergänzungsbilanzen erscheinen somit nur Mehr- und Minderwerte zu den in der Steuerbilanz der Personengesellschaft bilanzierten Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens.

Die Ergebnisse dieser Ergänzungsbilanzen sind in vollem Umfang den betreffenden Gesellschaftern zuzurechnen, weil diese Wertkorrekturen auch nur diese Gesellschafter berühren.[6]

[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 246 HGB Rz. 436.
[3] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 246 HGB Rz. 437.
[4] Zimmermann/Hottmann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl. 2017, B. Rz. 164.

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