Rz. 8

Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) sind verpflichtet, alle Vermögensgegenstände, die dem Gesamthandsvermögen zuzurechnen sind, sowie sämtliche Gesamthandsverbindlichkeiten im Jahresabschluss auszuweisen.

 

Rz. 9

Was handelsrechtlich zum Gesamthandsvermögen zählt, entscheidet sich bei Gesellschaftsgründung nach Inhalt des Gesellschaftsvertrages, der sich in den Ansätzen der Eröffnungsbilanz widerspiegelt. Fallen rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, ist auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit abzustellen. Die Begründung von Gesamthandsvermögen verlangt grundsätzlich zur Einbringung quoad sortem (dem Werte nach) einen Rechtserwerb (Eigentum, Gläubigerstellung) durch die Gesellschaft, die insoweit rechtsfähig ist.[1] So können die Gesellschafter Einlagen quo dominum (zu Eigentum) erbringen. Ebenfalls zum Gesellschaftsvermögen gehören die Vermögensgegenstände, die die Gesellschaft in der Folgezeit durch Teilnahme am Rechtsverkehr oder als zusätzliche Einlage erwirbt.[2]

 

Rz. 10

In der Handelsbilanz darf somit nur das Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) ausgewiesen werden. Es dürfen dort keine fremden, nicht der Personengesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter ausgewiesen werden. Diese Wirtschaftsgüter stellen handelsrechtlich kein Betriebsvermögen dar. Private Vermögenswerte oder Schulden der Gesellschafter dürfen im Jahresabschluss der Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Für den Anwendungsbereich des PublG ergibt sich dies unmittelbar aus § 5 Abs. 4 PublG.

 

Rz. 11

Wirtschaftsgüter, die nur einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören, aber kein Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) darstellen, können in der Handelsbilanz selbst dann nicht bilanziert werden, wenn sie von der Personengesellschaft für ihre betrieblichen Zwecke genutzt werden. Die Handelsbilanz der Personenhandelsgesellschaft entspricht somit der Handelsbilanz einer Kapitalgesellschaft, in der ebenfalls nur das Vermögen der Kapitalgesellschaft und nicht das Vermögen der Gesellschafter bilanziert werden darf.[3]

 

Rz. 12

Das ergibt sich auch aus § 264c Abs. 3 Satz 1 HGB, wonach das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter nicht in die Handelsbilanz sowie die auf dieses Vermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft aufgenommen werden dürfen. Zu beachten ist jedoch, dass Vergütungen für von Gesellschaftern aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen zur Verfügung gestellter Vermögensgegenstände, ungeachtet ihrer ertragsteuerlichen Behandlung beim Gesellschafter, in der Personengesellschaft als Aufwand auszuweisen sind. Auf eine zutreffende Einordnung der Gesellschafterkonten als Eigen- oder Fremdkapital in der Handelsbilanz sollte in diesem Zusammenhang genau geachtet werden.[4]

[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 246 HGB Rz. 432, 433.
[3] Zimmermann/Hottmann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl. 2017, B. Rz. 73.
[4] Theile, BB 2000, S. 555 f. und GmbHR 2000, S. 1135, 1138.

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