VORBEMERKUNG

1Nach der am 29. November 1996 erfolgten Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof erscheint es wünschenswert, ebenso wie bei den vorangegangenen Beitritten den Angehörigen des Berufsstandes eine neu kodifizierte Fassung des Brüsseler Übereinkommens und des genannten Protokolls zur Verfügung zu stellen, die gegenüber der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 189 vom 28. Juli 1990 veröffentlichten Fassung aktualisiert worden ist. 2Diese Texte werden durch drei Erklärungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ergänzt: Die erste Erklärung wurde 1978 im Zusammenhang mit dem Internationalen Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe abgegeben; die zweite Erklärung von 1989 betrifft die Ratifikation des Beitrittsübereinkommens des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik; die dritte Erklärung aus dem Jahre 1996 betrifft Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit für die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat als den Staat entsandt wurde, in dem er normalerweise seine Arbeit verrichtet. 3Das Generalsekretariat des Rates, in dessen Archiv die Urschriften der betreffenden Rechtsakte hinterlegt sind, hat den vorliegenden Text erstellt. 4Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß dieser Text nicht verbindlich ist. 5Die amtlichen Texte der kodifizierten Rechtsakte sind in den nachstehend aufgeführten Amtsblättern enthalten:

ANHANG

ÜBEREINKOMMEN über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [1]

PRÄAMBEL[2]

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - IN DEM WUNSCH, Artikel 220 des genannten Vertrags auszuführen, in dem sie sich verpflichtet haben, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen, IN DEM BESTREBEN, innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken, IN DER ERWÄGUNG, daß es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen sowie von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen (2) - HABEN BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmächtigte) DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

[1] Text in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - nachstehend ”Beitrittsübereinkommen von 1978” genannt -, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland - nachstehend ”Beitrittsübereinkommen von 1982” genannt -, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik - nachstehend ”Beitrittsübereinkommen von 1989” genannt - und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden - nachstehend ”Beitrittsübereinkommen von 1996” genannt. .
[2] Die Präambel des Beitrittsübereinkommens von 1989 enthält folgenden Wortlaut: ”IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 16. September 1988 in Lugano das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens werden -.” .

Art. 1 TITEL I ANWENDUNGSBEREICH

Art. 1

1Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. 2Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten[1]. 3Es ist nicht anzuwenden auf:

 

1.

den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

 

2.

Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

 

3.

die soziale Sicherheit;

 

4.

die Schiedsgerichtsbarkeit.

[1] Satz 2 angefügt gemäß Artikel 3 des Beitrittsübereinkommens von 1978. .

Art. 2 - 24 TITEL II ZUSTÄNDIGKEIT

Art. 2 - 4 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Art. 2

1Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sin...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge