Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl ist das mittlerweile schon hinlänglich bekannte Schema (Umrechnung auf Vollzeitäquivalente) heranzuziehen. Als Beschäftigtenzahl soll im Rahmen der Überbrückungshilfe IV die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten wahlweise zum Stichtag 29.2.2020 oder zum Stichtag 31.12.2021 zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder einer/eines Freiberuflers/in soll auf der Basis von Vollzeitäquivalenten ermittelt werden (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:

  • Beschäftigte bis 20 Std. = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Std. = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Std. = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 EUR-Basis = Faktor 0,3
  • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
  • In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden

    • der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 oder
    • Beschäftigte im jeweiligen Monat des Jahres 2019 oder eines anderen Monats des Jahres 2019 im Rahmen der Fördermonate.

Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Gemeinnützige Unternehmen können Ehrenamtliche berücksichtigen. Die Inhaberin/der Inhaber ist kein/e Beschäftigte.

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