Für Branchen, die ganz besonders von der Corona-Krise betroffen sind, werden weitere Kosten anerkannt. Dies betrifft die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter) sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel und die Pyrotechnikbranche.

 
Wichtig

Nur eine branchenspezifische Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden!

Hinsichtlich der im Folgenden erläuterten branchenspezifischen Sonderregelungen gilt, dass ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen kann. Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen, wo der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt. Der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.

 

Abschreibungen auf das Umlaufvermögen für das Umlaufvermögen für den stationären Einzelhandel und mittlerweile auch Großhändler und professionelle Verwender.

Für alle Antragsteller bestehen die Abschreibungsmöglichkeiten für das Anlagevermögen gemäß Nr. 4 des o. g. Kostenkatalogs. Für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender bestehen darüber hinaus zudem Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware) handelt. Professionelle Verwender verderblicher Ware sind z. B. Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder die Gastronomie (Lebensmittel).

Sofern diese Sonderregelung durch Hersteller, Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist somit nicht zulässig. Hersteller haben bei der Bewertung auf den Fabrikabgabepreis abzustellen.

 

Stationäre Einzelhändler sind per Definition i. S. d. Überbrückungshilfe III Unternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes mit stationärem Handel erzielten; sie gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt. Diese Unternehmen sollen nicht auf den zwangsläufig durch die weitgehend fehlenden Absatzmöglichkeiten entstehenden Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird daher als Kostenposition anerkannt. Das gilt u. a. für Weihnachtsartikel und Winterkleidung. Darunter fällt jedoch auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte. Der bevorstehende oder bereits realisierte Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist ein Indikator für verderbliche Ware. Schnittblumen und (Topf-)Pflanzen im Garten- und Gemüsebau gelten auch als verderbliche Waren im Sinne dieser Regelung. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um Wintersaisonware handelt, d. h. Ware, die speziell für die Wintersaison 2020/21 eingekauft wurde. Unter den Begriff "Wintersaisonware" ist dabei Ware zu subsumieren, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der entsprechenden Einkaufskooperation vorhanden ist und die stark überdurchschnittlich in den Wintermonaten abgesetzt wird. Die auf diese Wintersaisonware gebildeten Warenabschreibungen können zu 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden (im Rahmen der Position "Abschreibungen"). Diese Regelung ergänzt somit die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens i. H. v. 50 % des Abschreibungsbetrags als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen. Die Sonderregelung kann exklusiv von Unternehmen des stationären Einzelhandels in Anspruch genommen werden. Großhändler – mit Ausnahme der Großhändler und Hersteller von verderblicher Ware für die Gastronomie und den Garten- und Gemüsebau sind somit außen vor, da dort kein Verkauf an den Endverbraucher/Endkunden stattfindet. Im Antrag selbst wird der Begriff "stationärer Einzelhandel" quasi definiert, mittlerweile erfolgt diese Festlegung auch im Rahmen der FAQ. Dort ist zu bestätigen, dass im Vergleichsmonat 2019 mindestens 70 % des Umsatzes mit stationärem Einzelhandel erzielt wurden. Die Sonderregelung gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Die Sonderregelung darf dabei entweder von der Einkaufskooperation oder von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. Eine Abschreibung derselben Ware sowohl beim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig. Großhändler und Hersteller von verderblicher Ware für die Gastronomie und den Garten- und Gemüsebau (Zierpflanzenerzeuger) dürfen die Sonderregelung für Einzelhändler ebenfalls in Anspruch nehmen.

 
Hinweis

Ausweitung der Abschreibungsmöglichkeit auf Frühjahrs- und Sommersaisonware

Die Pandemie und die Verkaufsbeschränkungen dauern an. Dadurch ist a...

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