Die Mitarbeiterzahl ist von erheblicher Bedeutung bei der Überbrückungshilfe III, z. B. im Zuge der Antragsberechtigung. Ein Unternehmen ist demnach nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29.2.2020 oder aber alternativ zum Stichtag 31.12.2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten für die Zwecke der Überbrückungshilfe III als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Bei gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte gelten. Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen, sofern alle Gesellschafter ausschließlich gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine sind. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein/e Gesellschafter/in im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Die Anzahl der Beschäftigten ist bei der Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021) allerdings ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag- es existiert keine Personalabhängige Staffelung wie bei vorherigen Förderprogrammen.

Im Rahmen der Antragstellung ist durch den prüfenden Dritten zu ermitteln und zu bestätigen, ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag hatte. Diese entsprechenden Angaben können durch den prüfenden Dritten aus Unternehmensangaben übernommen werden und müssen nicht gesondert überprüft werden.

Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl ist das mittlerweile schon hinlänglich bekannte Schema (Umrechnung auf Vollzeitäquivalente) heranzuziehen. Als Beschäftigtenzahl soll im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten wahlweise zum Stichtag 29.2.2020 oder zum Stichtag 31.12.2020 zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder einer/eines Freiberuflers/in soll auf der Basis von Vollzeitäquivalenten ermittelt werden (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 EUR-Basis = Faktor 0,3
  • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
  • In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden

    • der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 oder
    • Beschäftigte im jeweiligen Monat des Jahres 2019 oder eines anderen Monats des Jahres 2019 im Rahmen der Fördermonate.

Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Gemeinnützige Unternehmen können Ehrenamtliche berücksichtigen. Die Inhaberin/der Inhaber ist kein/e Beschäftigte.

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