Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb mit bis zu 750 Mio. EUR jährlichen Umsatz in Deutschland, die unmittelbar oder mittelbar von einem hohen coronabedingten Umsatzausfall betroffen sind. Zentrales Zugangskriterium ist ein Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Vergleichsmonat (i. d. R. des Jahres 2019). Bei verbundenen Unternehmen bezieht sich die o. g. Umsatzgrenze von 750 Mio. EUR auf den Weltumsatz des Verbundes. Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben. Diese Regelung ist einschlägig, sofern diese Unternehmen von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen waren bzw. sind.

Jede rechtlich selbstständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31.12.2020 oder zum Stichtag 29.2.2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen) gilt als Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe III. Soloselbständige und selbstständig Angehörige der freien Berufe gelten im Rahmen der Überbrückungshilfe III als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbstständig oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird.

Nicht als rechtlich selbstständig Einheit gelten beispielsweise Zweigniederlassungen oder Betriebstätten des selben Unternehmens. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind ebenfalls antragsberechtigt. Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine ohne Beschäftigte können optional auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte zählen. Im Falle von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte neben den Inhabern muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Unentgeltlich tätige geschäftsführende Gesellschafter von Unternehmen, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.10.2020 gegründet wurden, können den Nachweis führen, im Haupterwerb (d. h. mit ihrer Erwerbstätigkeit ausschließlich) für das entsprechende Unternehmen tätig zu sein. Für Ein-Personen-Gesellschaften, z. B. Ein-Personen-GmbHs und Ein-Personen-GmbH & Co. KGs, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist, gilt diese Regelung ebenfalls. Auch für Unternehmen, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.10.2020 gegründet wurden, gilt diese Regelung analog.

Bereits im Rahmen der Verlautbarung vom 20.1.2021 wurden die ursprünglich vorgesehenen Differenzierungen (direkte, indirekte Betroffenheit etc.) abgeschafft und ein einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung festgelegt, diese Festlegung wurde unverändert in die ersten FAQ vom 10.2.2021 übernommen.

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