• Aus Sicht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (sowie analog für Rechtsanwälte) stellt sich die Frage der Haftungsrisiken und deren Abdeckung.
  • Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gilt gemäß Abstimmung zwischen DStV und BMWi: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüber hinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist hingegen ausgeschlossen. Die HDI-Versicherung bestätigte z. B. zur Soforthilfe (alt), dass die Berechnung von Ansprüchen, Forderungen, Bedarfszahlen etc. und die Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit der Corona-Krise als reine Rechtsanwendung berufsrechtlich zulässig und damit auch vom Versicherungsschutz umfasst sind. Beratungen zu diesen Themen können darüber hinaus sowohl betriebswirtschaftlicher Natur sein als auch Rechtsberatung darstellen. Wirtschaftsberatung ist bedingungsgemäß versichert. Das Gleiche gilt für die Rechtsberatung im Rahmen der Grenzen der Zulässigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Im Falle der unbewussten Überschreitung der Grenzen der erlaubten Nebenleistung bleibt der Versicherungsschutz erhalten.
  • Darüber hinaus muss geklärt werden, wie die zu erbringende Dienstleistung fakturiert wird. Es empfiehlt sich der Abschluss einer Auftrags- und Honorarvereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten, bevor mit der Antragstellung begonnen wird. Für die Vereinbarung der Vergütung des Steuerberaters im Rahmen seiner Tätigkeit als Fördermittel- und Subventionsberater ist die Steuerberatervergütungsverordnung nicht heranzuziehen. Vielmehr sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§ 612 Abs. 2 BGB (übliche Vergütung), § 632 Abs. 2 BGB) anzuwenden. Eine Vergütung ist üblich, wenn sie nach der Auffassung der Verkehrskreise am Ort und am Zeitpunkt des Vertragsschlusses für gleiche Leistungen bezahlt werden muss. Die Leistungen müssen von gleicher Art, gleicher Güte und von gleichem Umfang sein. Die Honorierung kann als Zeitgebühr nach Stundensätzen (§ 13 StBVV: bis 140/150 EUR/h), als Pauschalsatz (z. B. 500-2.000 EUR) aber auch als Prozentsatz des Fördermittelbetrags erfolgen.
  • Nicht zuletzt wird die zu erwartende große Menge an Anträgen zu Problemen führen: Das Ende der Antragsfrist (31.8.2020) liegt bspw. in Baden-Württemberg und Bayern mitten in der Urlaubszeit. Organisatorisch wird dies sehr herausfordernd, zumal neben dem generell erhöhten Beratungsbedarf bei Mandanten durch die Corona-Krise auch die temporären umsatzsteuerlichen Änderungen für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2020 zu einem enormen Beratungsbedarf führen.
  • In Phase 2 gibt es eine Verschärfung der Sanktionen bei mißbräuchlichen oder eklatant zu hohen Honoraren für die Beantragung der Überbrückungshilfe II (auch im Verhältnis zu vergleichbaren Anträgen). Diese Regelungen betreffen- wie so oft- einige wenige Fälle, nicht die große Zahl an seriös und redlich arbeitenden Kolleginnen und Kollegen. Es empfielt sich daduch unbedingt – wenn nicht ohnehin bereits über die Leistungserfassung bei den einzelnen Aufträgen praktiziert- eine saubere Dokumentation des Umfangs der Tätigkeiten vorzunehmen.

    • Exemplarisch sind dies folgende Tätigkeiten, die entsprechend anfallen und zu dokumentieren sind:

      • Vorbereitungszeiten
      • Verifizierung des Antragstellers (Einholung eines aktuellen Handelsregisterauszugs, Ausweis, Bevollmächtigung, Satzung/Gesellschaftsvertrag, Prüfung der Bankverbindung beim Finanzamt usw.)
      • Erstellung von Auftrag und Allgemeinen Geschäftsbedingungen
      • Erstellung der Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Gewährung der Überbrückungshilfe gemäß Bundessteuerberaterkammer
      • Unterlagenanforderung und Abarbeiten der Checkliste der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater zu Unterlagen, Erklärungen & Belehrungen des Antragstellers
      • Prüfung der Antragsberechtigung und Antragsvoraussetzungen (inkl. Steuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldung; Ermittlung des Umsatzausfalls, Prüfung, ob Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird, keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Vorfeld, dass der Umsatzeinbruch im Zusammenhang mit Corona-Pandemie steht usw.)
      • Ermittlung der günstigsten 2 zusammenhängenden Monate
      • Ermittlung/Berechnung etwaiger Umsatzausfall-Wahlrechte/Besonderheiten (Ist- und Sollversteuerung; Durchschnittsberechnung, einmalige Umsätze, Anlagenverkäufe)
      • Ermittlung der bereits vorliegenden förderfähigen Kosten incl. Prüfung
      • Schätzung der noch nicht vorliegenden förderfähigen Kosten
      • Ermittlung/Ausübung des Wahlrechts zur Verteilung der Antragskosten
      • Ermittlung des Saisonwahlrechtes
      • Auskunftserteilung, Beratung, Abstimmungen, Nachfragen mit dem Mandanten
      • Plausibilitätsprüfung der Unterlagen – sofern Überbrückungshilfe nicht mehr als 15.000 EUR beträgt, kann laut FAQ des BMWi mit Stand 20.10.2020 die Prüfung auf offensichtliche Widersprüche oder Falschangaben beschränkt werden.
      • Eingabe des Antrags im elektronischen Portal
      • Gesprächszeit mit dem Mandanten
      • Erstellung der Dokumentation
      • Download des Antrages
      • Einholung der Unterschriften
      • Up...

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